Haftet ein Unternehmen auch für Wettbewerbsverletzung seiner Handelsvertreter?

Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt a.M. (Urt. v. 09.11.2018 AZ.: 3-10 U 40/18 ) ist es so, da Handelsvertreter Beauftragte im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind.

Was war geschehen?

Bei der zu entscheidenden Sache war eine selbstständige Handelsvertreterin im Sinne des § 84 HGB für die Beklagte, ein Unternehmen, tätig. Beim Schalten einer Anzeige hatte die Vertreterin nach Auffassung der Klägerin, ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, irreführend geworben, was aber der Beklagten zurechenbar sei.

Dem stimmte das Gericht unter folgenden Voraussetzungen zu!

Nach Auffassung des Gerichts kann ein Beauftragter im Sinne der Wettbewerbsvorschriften auch ein selbständiges Unternehmen sein, wenn – kurz gesagt – das beauftragende Unternehmen einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auf die Tätigkeit des Handelsvertreters hat und dieser daher eben kein selbstständiger Absatzmittler mehr ist.

 

Abzugrenzen vom Handelsvertreter, für dessen Handlungen das Unternehmen einzustehen hat sind daher eigenständige Absatzmittler, Eigenhändler und sogenannte Reseller, die eben nicht die oben genannte Voraussetzungen erfüllen.

Für Unternehmen ist es dementsprechend wichtig darauf zu achten, dass auch die Handlung der selbstständigen Handelsvertreter den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Andernfalls besteht das Risiko, selbst auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden.