§ 128a ZPO: Der schwere Weg zur Videoverhandlung

Sie sparen Geld, sie sparen Zeit, sie schonen die Umwelt, sie sind bequem und sie sind die Antwort auf derzeitige Appelle, unnötige Reisen zu vermeiden: Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung, wie sie § 128a ZPO vorsehen. Diese Verfahrensweise bietet sich in vielen Fällen an, in denen durchaus noch Sachverhalt erörterungswürdig ist (sonst § 128 ZPO), aber der persönliche Eindruck eher weniger entscheidend ist. Auch in Fällen, in denen Parteien eine Entscheidung herauszögern wollen (was bei verweigerter Zustimmung gem. § 128 ZPO möglich wäre), kann ein Antrag nach § 128a ZPO durch zeitnahe Terminierung helfen.

Gerade in unserem Beritt, in dem es manchmal durch einstweilige Verfügungsverfahren schnell gehen muss, zugleich aber der Anspruch auf rechtliches Gehör eine mündliche Verhandlung gebieten kann, wäre § 128a ZPO eine gute Lösung (s. Dissmann in: GRUR 2020, 1152, 1158).

Ermessensentscheidung

Die Frage, ob eine Teilnahme aus der Ferne gestattet wird, hängt dabei nicht von der Zustimmung anderer Beteiligter ab. Diese können auch im Falle des Verfahrens gem. § 128a ZPO schlicht zum Termin vor Ort erscheinen und auf gewöhnliche Art und Weise verhandeln. Das Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Nicht zu berücksichtigen ist nach Windau (NJW 2020, 2753) die Frage der technischen Ausstattung des Gerichts.

Technik? Äh nein

Unsere Erfahrungen aus einer breiten § 128a-Aktion zeigt: Tatsächlich ist in den allermeisten Fällen die technische Ausstattung der Grund dafür, dass Gerichte einen solchen Antrag ablehnen. Dabei finden sich in den Beschlüssen teils auch freundliche Worte, die zeigen: Die Richterschaft sieht auch die Vorteile, kann aber mangels Equipment nicht mitspielen.

In immer mehr Gerichtssälen deuten sich schon Veränderungen an, einzig am produktiven Einsatz der Technik scheitert es.

Unsere Erfahrungen: Breiter Misserfolg

Unsere Erfahrungen möchten wir hier gerne teilen und werden diese Liste laufend ergänzen.

 

Gewährung:

Ablehnung: