LG München I: Keine Aufschläge für Paypal-Zahlungen zulässig

Geldbörse

§ 270a BGB verbietet zusammen mit der EU-Verordnung 2015/751 Zahlungsentgelte für bestimmte bargeldlose Zahlungsmittel (SEPA-Lastschriften, SEPA-Überweisungen und Kartenzahlungen im Vier-Partner-System) im Verkehr mit Verbrauchern.

Diese Regelung hat bei Onlineshops, Onlinereiebüros und auch Airlines vieles geändert: Egal wie man zahlt, der Preis ist identisch. Ausgenommen von der Regelung sind insbesondere Zahlungen im Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren, das sind insbesondere Zahlungen mit American Express und Diners Club.

Sonderfall Paypal?

Wie sieht es nun aus, wenn ein Zahlungsdiensteanbieter wie zum Beispiel Paypal zwischengeschaltet ist? Als reiner technischer Dienstleister könnte man hier davon ausgehen, dass es sich auch um eine SEPA-Lastschrift oder Kartenzahlung handelt, also keine Gebühren berechnet werden dürfen.

Zahlungen bei Paypal sind aber auch mit American Express (Drei-Partner-System) oder mit Guthaben auf dem Paypalkonto (Keine SEPA-Zahlung) möglich. Die Wettbewerbszentrale hat  ein Fernbusunternehmen vor dem Landgericht München I auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Vorgehen war von erfolgt gekrönt: Das Landgericht München I geht davon aus, dass auch Paypalzahlungen nach § 270a BGB ohne Aufschlag angeboten werden müssen (LG München I, Datum der Urteilsverkündung noch unbekannt, Az.: 17 HK O 7439/18)

Handlungsbedarf im E-Commerce

Wer im E-Commerce bisher noch Aufschläge für Zahlungen per Paypal verlangte, sollte nun auf der Hut sein. Paypalzahlungen sollten vorerst kostenfrei angeboten werden.

Es ist zu erwarten, dass Trittbrettfahrer unter den Verbänden und Wettbewerber mit Rückenwind aus München nun vermehrt Zahlungsaufschläge zum Anlass nehmen werden, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auszusprechen.

Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse betreut Mandanten im Bereich des E-Commerce

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