Mein Konkurrent, die Datenschutzsau

Datenschutz-Sau

Warum Abmahnungen nichts bringen und was man tun kann

Da auditiert man mit großem Aufwand, ändert seine Geschäftsprozesse, stellt Kampagnen um, schult Mitarbeiter - und die Konkurrenz spart sich den ganzen Zirkus und setzt auf Kaltaquise mit grau gekauften E-Mail-Adressen von Minderjährigen.

Das ist kein gefühlter Nachteil, sondern ein echtes kommerzielles Problem. Und hierfür gibt es eine gesetzlich vorgesehene Lösung, nämlich die Abmahnung. Eigentlich.

Warum das im Bereich des Datenschutzrechts jedenfalls im Moment keine gute Idee ist und was man statt dessen tun kann, möchten wir in einer kurzen Übersicht darstellen.

Eigentlich finde ich Abmahnungen ja doof, aber...

Der Aufwand zur Implementierung der DSGVO war und ist für die meisten Unternehmen ein Alptraum. Das gilt auch und gerade im Bereich des Online-Marketings: jahrelang hat es eigentlich kaum jemanden gekümmert, ob etwa beim Tracking von Nutzern irgendwelche gegenläufigen Interessen berührt waren und erst Recht, ob es da vielleicht irgendwelche Datenschutzvorschriften gab, mit denen so etwas in Konflikt stehen konnte. Wer in Unternehmen auf Datenschutzprobleme hinwies, war ein Paria - jemand, der aktiv bemüht war, den Unternehmenserfolg zu verhindern.

Das ist heute noch genauso.

Die drastisch gesteigerten Bußgeldrahmen der DSGVO bedingen jedoch, dass man sich des Themas dann nun doch annehmen muss. Es gilt der Dreisprung des Kaufmanns, wonach eine Handlung nur aus drei Gründen erfolgen kann: Gewinnsteigerung, Reputationssteigerung und Risikovermeidung. Die DSGVO stellt im Bereich des Datenschutzes nun erstmals ein relevantes Risiko dar, und die meisten Unternehmen haben das erkannt und (zumindest meistens, und meistens mit knirschenden Zähnen) gehandelt.

Ärgerlich, wenn die Konkurrenz sich diesen Aufwand spart und die Ersparnis in - dann natürlich noch effizientere - Werbekampagnen stecken kann.

Kann man DSGVO-Verstöße eigentlich abmahnen?

Die Gelehrten streiten sich, aber zusammengefasst: ja. Die Auffassung, dass das Sanktionsregime der DSGVO abschließend sei und deshalb keine auf Wettbewerbsrecht gestützten Abmahnungen zwischen Konkurrenten möglich sein sollen, ist ausgesprochen schwach begründet und findet ihre Grundlage eher in rechtspolitischen Erwägungen.

Die Vertreter dieser Auffassung, zu der bislang auch einige Landgerichte zählen, tragen recht deutlich der politischen Aufgeregtheit in dieser Frage Rechnung - einige Politiker wollten sich im Zusammenhang mit der DSGVO als Rächer der Enterbten im Kampf gegen Abmahnungen profilieren. Die gesetzlichen Vorgaben sind allerdings recht eindeutig, so dass man für praktische Zwecke davon ausgehen kann, dass ein DSGVO-Verstoß regelmäßig auch eine Wettbewerbsrechtsverletzung darstellt. Das gilt in jedem Fall für die Verletzung von Informationspflichten gegenüber Verbrauchern, weil hier § 5a Abs. 4 UWG (eigentlich) überhaupt keinen Interpretationsspielraum lässt. Danach ist es eine Wettbewerbsrechtsverletzung, wenn man "Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen".

 

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