White Label Produkte sicher verkaufen oder: wie erweitere ich meinen Abnehmerkreis?

Eigene Ware nicht nur unter der eigenen Marke, sondern zusätzlich als White-Label, also ohne Nennung des eigenen Namens oder der eigenen Marke zu verkaufen, kann unter mehreren Gesichtspunkte interessant sein: der Abnehmerkreis und damit der Umsatz vergrößert sich, es werden verschiedene Zielgruppen angesprochen und Preisvergleiche über Suchmaschinen sind (kaum) möglich.

Für die abnehmenden Händler lockt die höhere Marge, die fehlende Vergleichbarkeit bei Preissuchmaschinen und selbstverständlich entfällt der Wettbewerb durch den selbst verkaufenden Hersteller, der oft unter Marketing-Gesichtspunkten die besseren (finanziellen) Mittel hat.

Welche Vorgaben Sie als deutscher Hersteller beim Verkauf von White-Label Produkte zu beachten haben, zeigen wir Ihnen hier:

Sofern die Waren (auch) dazu bestimmt sind, durch Verbraucher benutzt zu werden, sind die Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes einzuhalten.

Hierzu gehört in erster Linie – wie es das Gesetz bereits besagt – dass die Produkte bei bestimmungsgemäßer Verwendung Sicherheit und Gesundheit nicht gefährden dürfen. Diese Pflicht trifft denjenigen, der die Produkte auf dem Markt bereit stellt, womit jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit gemeint ist (§ 2 Nr. 4 ProdSG), somit also auch den Hersteller der Produkte oder – im Fall einer Herstellung im nicht-europäischen Ausland – den Quasi-Hersteller, der die Ware auf dem europäischen Markt zum Erwerb anbietet.

Darüber hinaus muss beim Verkauf in Deutschland beispielsweise eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitgeliefert werden, die erforderlichen Hinweise zu den Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind, müssen erteilt werden und es muss bei der Bereitstellung des Produktes auf dem Markt Name und Kontaktdaten des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Produkt angebracht werden.

Von einer Kennzeichnung auf dem Produkt selbst kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, die jedoch von der Rechtsprechung restriktiv gehandhabt werden. Auch im Übrigen bestehende Kennzeichnungs- und Hinweispflichten, wie beispielsweise nach dem Textilkennzeichnungsgesetz oder der Kosmetikverordnung sind einzuhalten.

Im Fall von im außereuropäischen Ausland produzierter Ware stellt sich dabei oft zudem die Frage, wessen Kontaktdaten denn nun auf dem Produkt genannt sein müssen. Die des originären, ausländischen Herstellers? Oder die des europäischen Quasi-Herstellers, der die Produkte unter der bekannten Marke vertreibt? Oder doch die des Käufers, der die Ware unter der Eigenmarke verkaufen möchte?

Der ursprüngliche Auftraggeber, also derjenige, der die Waren unter dem „Markennamen“ verkauft hat grundsätzlich ein großes Interesse, bei Eigenmarken nicht in Erscheinung zu treten. Die Angabe des Käufers, der die Ware als Eigenmarke verkaufen möchte, liegt nahe, allerdings bedingt dies Aufwand: für jeden Käufer müssen eigene Etiketten bedruckt werden, was die Marge verringert. Auch die Nennung des ausländischen Herstellers ist nicht ideal – ist doch für den regulären Verbraucher das Image, beispielsweise chinesischer Ware, nicht immer das beste.

Was also tun?

Eins vorweg: die Angabe von Namen und Anschrift eines nicht im europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Herstellers ist nicht zulässig, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG.

Erforderlich ist in diesem Fall also die Nennung des Bevollmächtigten des Herstellers oder des Quasi-Herstellers, also des Händlers, der die Ware unter seinem eigenen Namen im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr bringt.

Denkbar ist es daher sowohl, die Ware bereits im nicht-europäischen Ausland mit dem Namen und Anschrift sowie einer eindeutigen Kennzeichnung des jeweiligen Händlers zu versehen und so in das Gebiet der Europäischen Union liefern zu lassen.

 

Dies beinhaltet jedoch für den jeweiligen Händler ein gewisses Risiko, da er dann als „Quasi-Hersteller“ im Sinne von § 2 Nr. 14 a) ProdSG für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben einzustehen hat, obwohl ihm hierauf faktisch kaum Einflussmöglichkeit gewährt wird.

Dieses Risiko zulasten des Händlers kann jedoch grundsätzlich durch vertragliche Abreden in Form von Haftungsfreistellungsklauseln gemindert werden.

Alternativ

kann die Ware auch mit den Angaben des bisherigen „Originalherstellers“, also desjenigen, der die Ware bislang unter seiner eigenen Marke verkauft hat, nach Deutschland geliefert werden und erst hier mit den Namen des Händlers, der die Ware unter seiner eigenen Marke vertreiben will, versehen werden.

Nachteil

dieser Variante ist jedoch, dass durch die notwendige Umpackung und Neuettiketierung und durch die erforderliche „doppelte“ Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) höhere Kosten entstehen, die eingepreist werden müssen. Nach den Vorgaben des Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) ist nämlich sowohl der Quasi-Hersteller, der Elektrogeräte herstellen lässt und unter eigenem Namen und Marke zum Verkauf anbietet, somit also auch der Anbieter von White-Label-Ware als Hersteller und – ab dem Zeitpunkt der Kennzeichnung mit dem Namen und Marke des kaufenden Händlers – der Händler, sodass auf beiden Seiten eine Registrierung erforderlich wird.

Vorteilhaft

ist es also, die Ware unter dem Namen und der Eigenmarke des Händlers in die Europäische Union einzuführen, und die Registrierung bei der Stifung EAR zugunsten des Händlers vornehmen zu lassen.

Und außerdem?

Zu beachten ist außerdem, dass es für den bisherigen Verkäufer der Markenware vorteilhaft ist, für die White-Label-Produkte Geschmacksmuster anzumelden, um gegen ungewollten Nachahmungen vorgehen zu können. Lauterkeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen sind aufgrund der fehlenden Assoziierung der Produkte mit ausschließlich einem Unternehmen im Fall von No-Name-Ware nämlich verwehrt.

Wir empfehlen außerdem die Eintragung von Marken im Produktionsland, um zu verhindern, dass die Konkurrenz durch Sperrmarken die Auslieferung verhindert und die Produkte im (Flug-) Hafen beschlagnahmen lässt.

Sollten Sie noch Fragen haben, sprechen Sie uns an!

 

 


 

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