Onlinehändler aufgepasst!

Sind Ihre gesetzlichen Pflichtangaben über die wesentlichen Eigenschaften Ihrer Waren oder Dienstleistungen korrekt?

 

Warum der derzeitige Aufruhr darüber?

Ende Januar 2019 hat das Oberlandesgericht München in einem Rechtsstreit zwischen der Wettbewerbszentrale und Amazon entschieden, dass die Bestellabschlussseite von Amazon nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Aktenzeichen 29 U 1582/18). Denn Amazon hatte auf der Bestellabschlussseite nicht über die wesentlichen Eigenschaften der im Warenkorb eingelegten Waren informiert.

Dieses Urteil betrifft nicht nur Amazon, sondern alle Shopinhaber und Onlinehändler, die nunmehr prüfen sollten, ob ihre Angebote den strengen Vorgaben des Gesetzgebers und der Rechtssprechung entsprechen.
Werden die Angaben nicht vorgehalten, so droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung oder gerichtliche Inanspruchnahme durch Vereine oder Mitbewerber.

Insbesondere bis Amazon den einzelnen Händlern die Möglichkeit einräumt, die wesentlichen Eigenschaften der Produkte unmittelbar vor den Bestellbutton einfügen zu können, besteht für die Amazon-Händler das Risiko, selbst angegriffen zu werden.

Um welche gesetzliche Pflicht geht es in dem Urteil konkret?

Zum besseren Schutz der Verbraucher sind Online- und auch Plattform-Händler (unter anderem) verpflichtet, dem Verbraucher

  •  unmittelbar vor dem Moment, bevor er (der Verbraucher) seine Bestellung abgibt – also direkt vor dem sogenannten „Bestellbutton“ –
  • klar und verständlich in hervorgehobener Weise
  • Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung in dem für das Kommunikationsmittel und für die Ware und Dienstleistung angemessenen Umfang

zur Verfügung zu stellen, § 312j BGB, Art. 246a § 1 EGBGB.

Was sind wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung?

Die Eigenschaften, die das ausgewählte Produkt ausmachen und damit wesentlich sind. Sie bedürfen einer detaillierten Beschreibung, die den Kunden in die Lage versetzt, eine Kaufentscheidung treffen zu können.
Bei Waren ist dies in der Regel der Name des Produkts, die Artikelnummer, das Material, die Farbe(n), der Schnitt, die Größe, die Menge, der Preis usw.

Achten Sie jedoch darauf, dass die Information nicht zu weitschweifig wird da sie übersichtlich bleiben muss.

Achtung: Eine Verlinkung zurück auf das Angebot oder einen Hinweis in den AGB oder andere Verweisungen sind nicht ausreichend, um die Pflicht zu erfüllen. 

In diesem Zusammenhang berühmt und berüchtigt wurden die „Sonnenschirm“-Fälle. Das Oberlandesgericht Hamm hielt bei diesem Produkt die Form, das Material des Gestells und seine Farbe, die Größe der Schirmbespannung, die Farbe der Schirmbespannung und dessen Material als auch den Mechanismus zum Aufspannen des Schirms (Kurbelantrieb) für wesentlich (OLG Hamm, Beschl. v. 14.03.2017, 4 W 34/16 und 4 W 35/16). Das Oberlandesgericht Köln hatte bei Sonnenschirmen das Modell, die Farbstellung, die Größe, den Preis und das Material des Gestells und der Bespannung des Schirms als wesentlich beurteilt (OLG Köln, Urt. v. 10.06.2016, 6 U 143/15).

Im Ergebnis bleibt festzuhalten:

Was wesentlich ist, ist immer für das einzelne Produkt zu entscheiden. In der Regel sind dies die oben aufgeführten Merkmale Name des Produkts, Artikelnummer, Material, Größe, Menge, Preis.

Die Angaben zum Produkt sollten auf jeden Fall – und das unmittelbar vor dem Bestellbutton – gemacht werden.

Sollten Sie unsicher sein, ob die von Ihnen gemachten Angaben ausreichend sind und ob sich Ihre Informationen an der vom Gesetzgeber vorgegebenen Stelle befinden, prüfen wir gerne für Sie.

Wir prüfen auch, ob Ihre Angebote generell den gesetzlichen Maßgaben entsprechen, da die Information über die wesentliche Eigenschaft des Produkts nur ein von vielen ist, oder wo Sie noch nachjustieren sollen.

Sprechen Sie uns gerne einfach an!

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