Verstoß gegen die DSGVO abmahnfähig?

Immer wieder stellt sich die Frage, ob Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen, der von Mitbewerbern oder entsprechenden Einrichtungen wie der Wettbewerbs- oder der Verbraucherzentrale abgemahnt werden können.

Das Landgericht Würzburg hatte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren in seinem Beschluss zum Aktenzeichen 11 O 1741/18 einen derartigen Anspruch bejaht. Die fehlenden Informationen zu den Betroffenenrechten (wie das Widerspruchsrecht), zur Nutzung von Cookies, zu den Verantwortlichen und den Umfang der Datenerhebung sah das Gericht als Rechtsbruch an, der dazu geeignet sei, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Dahingegen lehnte das Landgericht Bochum ein Wettbewerbsverstoß nach Wettbewerbsrecht wegen Verstöße gegen die DSGVO ab (zum Aktenzeichen 12 O 85/18).

Gewichtige Stimmen in der Literatur, wie zum Beispiel Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, OWG, § 3 a Rn. 1.40a sprechen sich gegen die lauterkeitsrechtliche Verfolgung von Verstößen gegen die DSGVO aus.

Die Politik scheint dieses Problem erkannt zu haben und diskutiert derzeit über Gesetzesentwürfe, wonach entweder eine gesetzliche Klarstellung erfolgt, wonach Verstöße gegen die DSGVO erst gar nicht abmahnfähig seien, oder Abmahnungen an strengere Voraussetzungen geknüpft werden (wie einer Anhebung der Erfordernisse an die Klagebefugnis oder die Reduzierung des Streitwerts auf maximal 1.000 €).

Im Ergebnis:

Der derzeit – und noch eine Weile – sicherste Weg zur Vermeidung von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen Verletzung der DSGVO ist, das eigene Unternehmen datenschutzkonform aufzustellen.

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