Google Maps DSGVO-konform einsetzen?

Ihre Kunden finden zu Ihnen, das auch dank Ihrer guten Website, auf der Sie als Service eine interaktive Anfahrtskarte von Google Maps eingebunden haben. Topaktuelle Kartendaten (überwiegend) kostenlos und von Jedermann einfach zu bedienen, das lockt. Technisch erfolgt dies durch Einbettung der Google-Maps Seite in Ihrer Website, sodass bei Aufruf Ihrer Website zugleich personenbezogene Daten an Google übermittelt werden, die möglicherweise mit einer Google ID verknüpft werden (User mit Google ID a besucht gerade Website x), zudem landet zwingen die IP-Adresse als personenbezogenes Datum bei Google, dies zudem teils auf Servern außerhalb der Europäischen Union. Ist das rechtmäßig?

Problem: Erfüllung von Informationspflichten

Die Einbindung von Google Maps in Ihrer Website stellt jedoch ein datenschutzrechtliches Problem dar. Sie haben gem. Art. 13 DSGVO und § 13 TMG hat der Websitebetreiber den Nutzer über die erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten aufzuklären, was Ihnen sicherlich unter dem Begriff „Datenschutzerklärung“ bekannt ist.

Bei Google Maps stößt man hier jedoch leider auf Schwierigkeiten, da die Informationen, die Sie als Seitenbetreiber erhalten, aus unserer Sicht bereits äußerst intransparent und lückenhaft sind, sodass Sie nicht in der Lage sein werden, Ihre Nutzer transparent und umfassend zu informieren. 

Einwilligungserfordernis? Unklar

Wird mit den Daten bei Google etwas betrieben, was sogar einer Einwilligung Ihrer Nutzer bedürfte? Das ist ebenfalls unklar, da die Informationen Seitens Google nicht ausreichend sind.

Die Lösung: Zusätzlicher Aktivierungsklick

Eine gebräuchliche Lösung, die die User-Experience nur sehr gering einschränkt, ist eine Lösung, bei der User durch einen zusätzlichen Klick den Aufruf des Google-Maps-Teiles Ihrer Website anfordert.

Lösungen hierfür sind beispielsweise Borlabs Cookie, das Wordpress-Plugin Extra Privacy for Elementor oder Ginger.

Wenn auch wir diese Lösungen technisch nicht geprüft haben, klingen die Konzepte sinnvoll. Bei Einsatz ist der Nutzer transparent darauf hinzuweisen, dass ein eingebetteter Aufruf von Google Maps, wie im Rahmen einer Verlinkung, erfolgt.

Riskant: Urheberrechtsverletzungen

Riskant ist der Tipp, die Google Maps-Einbettung schlicht durch einen Screenshot zu ersetzen.

Erfolgt dies ohne Zustimmung der Rechteinhaber, begehen Sie eine Urheberrechtsverletzung.

Eine löbliche Ausnahme stellt hier die Nutzung von Open Streetmaps Karten dar, die unter der Lizenz Creative-Commons''-Lizenz „Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ 2.0 (CC BY-SA) verfügbar sind. Die Lizenzbedingungen lassen sich einfach einhalten.

Chance für elegante Lösungen

Betrachten Sie doch die Veränderungen rund um Google Maps auch als Chance für elegante Lösungen.

Wir haben für unsere eigene Website eine Anfahrtskarte im Kanzlei-Look erstellen lassen, die man auf Wunsch auch mit einer Routenplanung bei Google Maps verlinken könnte.

 

 


Ihnen hat dieser Beitrag gefallen und Sie möchten auch in Zukunft mit interessanten Themen durch uns versorgt werden?

Dann melden Sie sich hier zu unserem kostenfreien Newsletter an:

* Datenschutz- und Datenverwendungshinweis

Mit der Übersendung Ihrer Nachricht willigen Sie ein, dass wir Sie auch künftig per Mail über Nützliches aus dem Bereich des Marketingrechts informieren. Und zwar nur dann, wenn es auch einen praktischen Nutzen für Sie hat - versprochen. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit formlos - unter anderem durch eine Mail an hello@franz.de - widerrufen. Aber warten Sie doch einfach mal ab - es wird interessant ;-)... Und: natürlich geben wir Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Beachten Sie bitte unsere Datenschutzerklärung.