Gilt die Pflicht zur Grundpreisangabe nach der Preisangabenverordnung (PAngV) auch für einzelne Kaffeekapseln?

Ja, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt am 28. März 2019 zum Aktenzeichen I ZR 85/18.

Grund ist, dass der Kaffee in Kapseln nach Gewicht angeboten wird, der zudem in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen wird. Bei den Kaffeekapseln handelt es sich damit um Fertigpackungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV. Dies führt zu der Verpflichtung des Anbieters, den Grundpreis des Produkts anzugeben.

 

Was war Auslöser der Entscheidung?

Der Anbieter hatte Packungen mit Kaffeekapseln zu je zehn Stück angeboten und auf einem Aufsteller für diese geworben. Auf dem Aufsteller war die Menge von zehn Stück je Packung sowie der Preis pro Packung aufgeführt, jedoch nicht ein Grundpreis für das in den Kapseln enthaltene Kaffeepulver. Auf den Packungen selbst war das Füllgewicht ALLER in einer Packung enthaltenen Kapseln wiedergegeben. Dies war nicht ausreichend.

Welche Verpflichtungen hat der Anbieter?

Der Anbieter ist verpflichtet, den Grundpreis, also den Preis je 100 Gramm oder je Kilogramm des in den Kapseln enthaltenen Kaffees, mitzuteilen.

Macht er es nicht, verstößt er gegen die Preisangabenverordnung, die Marktverhaltensregeln enthält. Werden sie mißachtet, so greift das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Eine Umgehung der Verpflichtung der Grundpreisangabe durch Nennung der Stückzahl oder anderer Größen, ist nicht möglich.

Welchen Sinn hat die Grundpreisangabe überhaupt?

Sinn ist es, dass der Käufer in die Lage versetzt wird, das Produkt mit anderen Waren preislich zu vergleichen. Anders als durch Vergleich des Grundpreises ist ihm dies jedoch bei Fertigverpackungen kaum möglich. Somit sind die Gerichte – wie der Bundesgerichtshof zeigt – auch streng.

Wenn Sie zur Preisangabe Fragen haben, melden Sie sich gerne bei uns.

Ihnen hat dieser Beitrag gefallen und Sie möchten auch in Zukunft mit interessanten Themen durch uns versorgt werden?

Dann melden Sie sich hier zu unserem kostenfreien Newsletter an:

* Datenschutz- und Datenverwendungshinweis

Mit der Übersendung Ihrer Nachricht willigen Sie ein, dass wir Sie auch künftig per Mail über Nützliches aus dem Bereich des Marketingrechts informieren. Und zwar nur dann, wenn es auch einen praktischen Nutzen für Sie hat - versprochen. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit formlos - unter anderem durch eine Mail an hello@franz.de - widerrufen. Aber warten Sie doch einfach mal ab - es wird interessant ;-)... Und: natürlich geben wir Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Beachten Sie bitte unsere Datenschutzerklärung.