Kundenbefragungen

Kundenbefragungen haben gleich zwei nützliche Effekte: Einerseits erhalten Sie die Gelegenheit, Ihr Angebot zu verbessern und eventuelle Probleme schneller aufzudecken. Andererseits fühlt sich Ihr Kunde geschmeichelt, dass Sie sich auch nach erfolgreicher Abwicklung des Vertrages noch um ihn kümmern. Dieses "in-Erinnerung-Rufen" ist nicht zu unterschätzen.

Sind Kundenbefragungen zulässig?

Die Frage, ob Kundenbefragungen zulässig sind, beurteilt sich einerseits auf Grundlage der datenschutzrechtlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGV). Andererseits muss sich so ein Vorgehen auch an den Maßstäben der Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und an allgemeinen Regelungen des BGB messen lassen.

Vorweg: Aus unserer Sicht können sich Ihre Kunden rechtmäßig befragen, Sie müssen dabei aber einige Stolperfallen beachten.

DSGVO

Aus datenschutzrechtlicher Sicht kann eine Einladung zu einer Befragung entweder auf eine wirksame Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO oder auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden. Die Tücken einer wirksamen Einwilligung sind aber nicht unerheblich. Wir schlagen daher vor, die Förderung Ihres Absatzes im Onlinemarketing als berechtigtes Interesse anzunehmen. Verstöße gegen die DSGVO berechtigten Aufsichtsbehörden, Verbände und auch Wettbewerber, gegen Sie vorzugehen.

UWG

Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH sind Kundenzufriedenheitsbefragungen auch Werbung im Sinne des Art. 2 lit. a der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen  Parlaments  und  des  Rates  vom  12.  Dezember  2006 über  irreführende und vergleichende Werbun. Werbung per E-Mail ist jedoch gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG grundsätzlich ohne Einwilligung rechtswidrig.Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorgaben erlauben es Verbänden und Wettbewerbern, gegen Sie vorzugehen.

Allgemeines Zivilrecht

Rechtswidrige E-Mail-Werbung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht und kann auch Unternehmen beeinträchtigten. Wenn auch die Regelungen des UWG nicht im Verhältnis zu Nicht-Mitbewerbern als Empfänger von Werbemails direkt Anwendung finden, hält der BGH eine Übertragung der Wertungen des UWG für angebracht. Das bedeutet: Was Unlauter ist, kann auch vom Mailempfänger über einen subjektiv-rechtliche Unterlassungsanspruch verfolgt werden. Hier drohen also auch Abmahnungen und eine gerichtliche Inanspruchnahme auf Unterlassung.

Aber: Wir haben die Lösung

Es gibt aber durchaus eine Lösung, um rechtmäßig Kunden zur Meinungsumfrage einzuladen, indem Sie die Voraussetzungen nach der EU-DSGVO sowie der ausnahmsweise einwilligungsfreien Werbung per E-Mail nach § 7 Abs. 3 UWG schaffen.

 

Infomation Teil 1

Sie müssen Ihren Kunden ordnungsgemäß gem. Art. 13 DSGVO darüber informieren, für welche Zwecke sie seine personenbezogenen Daten nutzen. Bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erfolgt daher eine Information, dass später ein Anschreiben per Mail erfolgt, mit welchem eine Befragung zu den Waren und Dienstleistungen Ihres Unternehmens erfolgt.

Information Teil 2

Gem. § 7 Abs. Abs. 3 Nr. 4 haben Sie Ihren Kunden bei der Erhebung, aber auch bei jeder einzelnen Nutzung (= Werbemail) darüber zu informieren, dass seine Mailadresse für eine Befragung nach dem Kauf genutzt wird und dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. So ein Hinweis bietet sich gleich auch im Rahmen der Information des Kunden in Ihren Datenschutzinformationen an. In Ihren Werbemails muss dieser Hinweis ebenfalls erhalten sein. Ein schlichter Abmeldelink, der häufig nur in Werbemails vorzufinden ist, genügt nicht!

Konkrete Umfrage

Die Werbung darf sich nur auf Waren oder Dienstleistungen beziehen, die ähnlich zu denen sind, die der Kunde bereits erworben hat. Eine allgemeine Befragung zur Kundenzufriedenheit mit dem Händler wird unter diesem Blickwinkel bereits kritisch betrachtet. Eine Befragung, die sich auf die gelieferten Produkte oder die erworbene Leistung bezieht, ist aber möglich.

Noch Fragen?

Sie möchten die Vorgaben sauber umsetzen und deren Umsetzung prüfen lassen? Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung.