LG München I zu Cathy Hummels auf Instagram (Volltext)

Die Frage, ob und wann Influencer wettbewerbswidrige Schleichwerbung betreiben, beschäftigt Gerichte im Wettbewerbsrecht schon seit längerem. Das Landgericht München I hat jetzt am Beispiel der recht bekannten Influencerin Cathy Hummels einen weiteren Mosaikstein hinzugefügt, der langsam das Gesamtbild erahnen lässt (LG München I, Urt. v. 29. April 2019, 4 HK O 14312/18).

 

Dabei lässt das Gericht sich von einem gerüttelten Maß gesundem Menschenverstand leiten. Wer eine Followerzahl um sich sammelt, die eindeutig über einen privaten Freundes- und Bekanntenkreis hinaus reicht, liefert damit ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Account des Influencers einen unternehmerisch-kommerziellen Hintergrund hat.

Damit setzt das Gericht auf einen durchschnittlich informierten und nicht auf einen naiven Adressaten. Insbesondere die recht junge Zielgruppe der Angebote bei Instagram & Co. weiß natürlich, dass und womit Influencer ihr Geld verdienen.

Juristen brauchen gewöhnlich eine Weile, um sich mit neueren Entwicklungen anzufreunden. Im Fall des Influencer-Marketings kristallisiert sich heraus, dass die Zeit des verwunderten Augenreibens vorüber ist und man die Sache als das betrachtet, was sie ist:

Eine neue Werbeform, die eigenen Gesetzmäßigkeiten folgt, aber nicht eigenen Gesetzen. Die bestehende Regulierung führt jedenfalls, wenn man das Urteil des Landgerichts München I im Fall Cathy Hummels zum Maßstab nimmt, zu interessengerechten Ergebnissen. Der Verbraucher wird nicht als scheues Reh missverstanden, der glaubt, Cathy Hummels lasse ihn an ihrem Privatleben teilnehmen, nur weil er ihr folgt - und die publizistische Freiheit bleibt gewahrt.

Wenn nämlich ein Post direkt oder indirekt bezahlt wird, muss er auch nach Auffassung des LG München I als Werbung erkennbar sein. Aber das wird keinen Influencer vor ernsthafte Probleme stellen.

Die Entscheidung im Volltext

In dem Rechtsstreit

V.. S…W… e.V., vertreten durch den 1. Vorsitzenden, den Kaufmann L.. P…, …
- Kläger -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
gegen
H……C…., …

- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …


wegen Unterlassung


-erlässt das Landgericht München I - 4. Kammer für Handelssachen - durch die Vorsitzende
Richterin am Landgericht ..., den Handelsrichter ... und den Handelsrichter ...
im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze eingereicht werden konnten bis zum
11.03.2019 am 29.04.2019 folgendes
Endurteil:


I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung
der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass
die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Die Beklagte betätigt sich u.a. als Influencerin auf Instagram, wo sie einen mit einem blauen
Haken verifizierten Account unterhält. Sie hat dort aktuell 485.000 Follower (Abonnennten)
und veröffentlicht regelmäßig Bilder von sich selbst, oft mit kurzen Begleittexten. Darin
beschäftigt sie sich mit Mode, ihrem Leben als Mutter eines Kleinkinds, Yoga, Reisen und
anderen Themen. Ihre Posts sind teilweise mit Hinweisen auf die Hersteller der von ihr
getragenen Kleidung oder sonstiger im Bild zu sehender Gegenstände versehen.

Diese Gegenstände sind teilweise „getagt“. Klickt man auf die entsprechende Stelle im Bild,
so erscheint der Name von einem oder mehreren Unternehmen, von dem die getragenen
bzw. abgebildeten Produkte sind. Klickt man nunmehr auf den Namen des Unternehmens,
so wird man auf den Account des Unternehmens weitergeleitet.

In dem ersten der streitgegenständlichen Post steht die Beklagte in einem braun-gestreiften
Umstandskleid im Gastraums des „Gxxx“ vor einem Kleiderständer. Klickt man diese
Abbildung an, erscheinen u.a. die Namen von „exxxde“ und „gxxx“. Mit einem
weiteren Klick auf diese Abbildung wird der Follower auf die Instagram - Seiten der
genannten Unternehmen weitergeleitet.

Der zweite streitgegenständliche Post zeigt die Beklagte in schwarzem Pullover, Bluejeans
und schwarzen Stiefeln vor der Kunstakademie in München stehend. Klickt man auf die
Abbildung, so erscheinen die Firmennamen „zxxx“ und „bxxx“. Mit einem weiteren Klick auf
die Firmennamen landet man auf den jeweiligen Instagram - Accounts dieser Firmen.

Der dritte streitgegenständliche Post zeigt die Beklagte in einem altrosa-farbigen Mantel und
Turnschuhen sowie blauer Jeans in einem eingezäunten Grundstück stehend. Klickt man
diese Abbildung an, erscheinen die Firmennamen in weißer Schrift auf schwarzen Grund
„mxxx“ und „mxxxx“. Klickt man die Firmennamen an, wird man auf die
Internetseite der jeweils in der Abbildung gemäß Anlage K 6b genannten Firmen
weitergeleitet.

Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Posts wird auf die Anlagen K 4 a bis K 4 c, K 5
a bis K 5 c und K 6 a bis K 6 c Bezug genommen.

Zahlreiche Posts der Beklagten, für die sie nach eigener Einlassung von den verlinkten
Unternehmen bezahlt wird, kennzeichnet sie mit dem Hinweis „bezahlte Partnerschaft mit
...“.

Nach Zustellung der Klageschrift hat der Kläger im Wege der Klageerweiterung darüber
hinaus noch einen Post angegriffen, auf dem die Beklagte auf dem Boden sitzend mit einem
hellblauen Plüschelefanten zwischen ihren Beinen abgebildet ist. Bei dem Elefanten ist im
linken Ohr mit roter Schrift auf gelben Grund das Markenzeichen „Steiff“ zu
erkennen.Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Posts wird auf die Anlage K 8 Bezug
genommen.Wie sich aus der Anlage K 9 vorgelegten Internetausdruck ergibt, wirbt die Firma
Steiff auf ihrer Website ebenfalls mit diesem blauen Elefanten.

Der Kläger trägt vor, die Posts der Beklagten enthielten kommerzielle Veröffentlichungen und
seien ein Unterfall der getarnten Werbung im Sinne von § 5 a Abs. 6 UWG.

Die Einlassung der Beklagten, die hier festzustellende massive Werbung für verschiedene
Marken und Unternehmen unentgeltlich und ohne jede Veranlassung zu betreiben, werde
vom Kläger nachhaltig bestritten. Die Beklagte sei Influencerin und erziele aus dieser
Tätigkeit hohe Einnahmen. Diese Tätigkeit komme durch die vorgelegten Anlagen plastisch
zum Ausdruck. Es handele sich um einen wesentlichen Teil des Geschäftsmodells der
Beklagten.

Der Kläger sehe jedoch davon ab, Zeugen zu benennen, um eine irgendwie geartete direkte
Vergütung der Beklagten für die streitgegenständlichen Beiträge auf Instagram zu beweisen.
Einerseits käme eine solche Beweisaufnahme einer unzulässigen Ausforschungs-
Beweisaufnahme nahe oder gleich, andererseits würde eine solche „fishing expedition“ den
Rahmen des Rechtsstreits sprengen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass es auf eine direkte Vergütung in Form von Geld oder
kostenlos überlassenen Produkten vorliegend ohnehin nicht entscheidend ankomme.
Maßgeblich sei vielmehr in erster Linie, dass die angegriffenen Posts der Beklagten
kommerzieller Natur seien und sich dieses für die angesprochenen Verkehrskreise weder
aus den Umständen unmittelbar ergebe noch durch eine sachgerechte Kennzeichnung
klargestellt werde.

Auch wenn die Beklagte diverse Beispiele für Anfragen von Followern zu Kleidungsstücken
und Accessories vorlege, die sie in etlichen Beiträgen auf Instagram ins Bild gesetzt habe,
erkläre dies nicht ansatzweise plausibel, warum sie sich angesichts dieser Nachfragen dafür
entschieden habe, die sogenannten „Tap Tags“ zu verwenden und ihre Follower so direkt auf
diverse Profile der jeweiligen Marken zu leiten, anstatt einfach nur im Text des jeweiligen
Beitrags zu erwähnen, wo die diversen Produkte herstammen.

Eine ganze Reihe von Mitgliedern des Klägers müssten als Herausgeber von Zeitschriften in
traditioneller Form als Druckwerke bei der Abgrenzung von redaktionellem Teil und Werbung
diese Grenzen sorgfältig beachten, wohingegen im Internetbereich völliger Free-style
herrsche. Es müssten aber gleiche Bedingungen für alle gelten, weshalb auf die Beiträge im
Internet ordnungsgemäß als Werbung gekennzeichnet werden müssten.

Auch der von der Beklagten gezogene Vergleich zu diversen Zeitschriften vermöge nicht für
den Standpunkt der Beklagten zu streiten. Sie übergehe an diesem Punkt geflissentlich die
Tatsache, dass es sich bei Druckerzeugnissen unzweifelhaft auch für den unbedarftesten
Betrachter sofort erschließe, dass es sich um eine kommerzielle Veröffentlichung handele.
Genau dies sei bei dem Instagram - Profil der Beklagten nicht der Fall.

Die Beklagte verstoße darüber hinaus durch die streitgegenständlichen Posts auch gegen
§ 6 Telemediengesetz und gegen § 7 III des Rundfunkstaatsvertrages.

Der Kläger stellt zuletzt folgende Anträge:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu
verhängenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Beklagten, zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien, beispielsweise in dem sozialen Medien
„Instagram“ unter Abbildung einer Person (Bezeichnung „cxxxx“) kommerzielle Inhalte
vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen, sofern
er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, indem dies geschieht wie
durch Veröffentlichung von Beiträgen

- mit der Abbildung einer Person (“cxxxx“) = Ansicht,

- nach Aufruf der 1. Ansicht durch einen Klick des Anzeigens des Namens von einem oder
mehreren Unternehmen auf der gleichen Seite = 2. Ansicht

und

- durch einen weiteren Klick des Accounts des Unternehmens dessen Name bei der zweiten
Ansicht ins Bild gekommen ist = 3. Ansicht,

ohne die 1. oder 2. Ansicht als kommerzielle Veröffentlichung zu kennzeichnen;
jeweils wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 4a - K 6 c wiedergegeben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu
verhängenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Beklagten, es zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien, beispielsweise in dem sozialen Medium
Instagram kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der
Veröffentlichung zu verdeutlichen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen
ergibt, indem dies geschieht wie durch Veröffentlichung des Beitrages

- mit der Abbildung eines Plüschelefanten mit dem Markenzeichen/Steiff“ im Ohr, ohne die
Abbildung als kommerzielle Veröffentlichung zu kennzeichnen,

wenn dies geschieht wie in Anlage K 8 wiedergegeben.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 178,50 nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Sie trägt vor und hat bei ihrer persönlichen Einvernahme im einzelnen substantiiert
dargelegt, sie habe für die streitgegenständlichen Posts und Tags zu keinem Zeitpunkt Geld
oder sonstigen Vorteil wie z. B. Rabatte oder Zugaben erhalten. Die verlinkten Produkte
seien auch nicht kostenlos überlassen worden; sonstige geldwerte Gegenleistungen seien
ebenfalls nicht geflossen.

Den geposteten Steiff-Elefanten habe sie bzw. ihr Sohn zum ersten Geburtstag von ihrer
Tante und Cousine geschenkt bekommen. Er habe spontan dazu gedient, das Gesicht ihres
Sohnes zu verdecken.

Hinsichtlich der dargelegten Einzelheiten zu den anderen Posts wird auf Seiten 2 bis 3 des
Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2019 (Blatt 88/90) der Akten Bezug
genommen.

Bei den streitgegenständlichen Postings handele es sich nicht einmal um geschäftliche
Handlungen der Beklagten. Der Beklagte habe die Markierungen und Verlinkungen in den
streitgegenständlichen Beiträgen auf Instagram aus reiner Begeisterung auf die jeweiligen
Produkte verfasst, um dem Informationsinteresse ihres Follower-Kreises auf Instagram
gerecht zu werden. Wie aus der Anlage K 6 b ersichtlich, trete die Beklagte mit ihren
Followern regelmäßig in einen Dialog über ihre Outfits und darüber, von welchem Hersteller
diese stammten. Insoweit seien die streitgegenständlichen Postings mitsamt Verlinkungen
vergleichbar mit dem redaktionellen Teil vieler Modezeitschriften, in denen regelmäßig
Hinweise auf die Hersteller der gezeigten Produkte enthalten seien.

Selbst wenn man die objektive Eignung zur Förderung des Absatzes oder Bezugs als
ausreichend erachte, so verbiete es sich aufgrund der in Artikel 5 I GG garantierten
Meinungsfreiheit, die Tags und Verlinkungen als geschäftlicher Handlungen im Sinne des § 2
I Nr. 1 UWG zu behandeln.

Bei den Tags handele es sich auch nicht um Schleichwerbung, weil die Beklagte kein Entgelt
oder eine ähnliche Gegenleistung erhalten habe. Würde man die Tags als Schleichwerbung
qualifizieren, so müsste im Übrigen auch in jeder Modezeitschrift, die ihre Leserinnen und
Leser mittels Modestrecken über die neueste Mode und mit den dazugehörigen
Herstellerhinweisen über die jeweiligen Bezugsquellen informiere, durchgängig eine
Kennzeichnung als „Werbung“ bzw. „Anzeige“ erfolgen.

Zu berücksichtigen sei auch, dass eine Kennzeichnung als „Werbung“ nur dann in Frage
kommen könne, wenn der Inhaber des jeweiligen Instagram - Accounts auch tatsächlich
Werbeträger des Unternehmens sei. Unternehmen würden bekanntermaßen am liebsten
selbst entsprechend ihrer individuellen Markenstrategie über ihre Werbeträger entscheiden.
Der Influencer, der sich einer vertraglichen Vereinbarung über einen Einsatz als Werbeträger
berühmen und so einen falschen Rechtschein setzen würde, könnte sich unter Umständen
Ansprüchen des verlinkten Unternehmens auf Unterlassung aussetzen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze
nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2019 Bezug
genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage war in vollem Umfang abzuweisen, weil die Beklagte durch die
streitgegenständlichen Posts weder gegen Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG)
oder Rundfunkstaatsvertrages, noch gegen § 5a Abs. 6 UWG verstoßen hat. Im Einzelnen
gilt Folgendes:

1. Ein Verstoß gegen die § 7 Abs. 3 und 1 Rundfunkstaatsvertrag würde voraussetzen, dass
die Beklagte für die streitgegenständlichen Postings von den Unternehmen, die in den
Postings genannt werden oder erkennbar sind (durch den Steiff-Knopf im Ohr), irgendein
Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung für die Postings erhalten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 7 des Rundfunkstaatsvertrags ist Werbung nämlich jede Äußerung
bei der Ausübung einer Handels, Gewerbes oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem
öffentlich-rechtlichen oder privaten Veranstalter oder einer natürlichen Person entweder
gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit
dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ...gegen Entgelt
zu fördern.

Der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nicht hinreichend dargelegt
und unter Beweis gestellt, dass die Beklagte von den verlinkten Unternehmen bzw. von der
Firma Steiff für die streitgegenständlichen Posts irgendeine Art von Gegenleistung erhalten
hat. Vielmehr hat die Beklagte bei ihrer Anhörung als Partei im Termin von 11.02.2019 im
einzeln nachvollziehbar dargelegt, dass es zu den streitgegenständlichen Posts ohne
irgendeine Mitwirkung der genannten Unternehmen gekommen ist.

Die Posts fallen daher nicht unter die in § 2 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag normierte
Legaldefinition von Werbung mit der Folge, dass ein Verstoß gegen § 7
Rundfunkstaatsvertrag nicht in Betracht kommt.

Der Kläger wäre auch verpflichtet gewesen, im einzelnen durch Benennung der bereits von
der Beklagten (unter Verwahrung der Beweislast) angebotenen Zeugen der einzelnen
Firmen unter Beweis zu stellen, dass die streitgegenständlichen Posts nicht unentgeltlich
waren. Eine Ausforschung wäre durch das Anbieten dieses Beweises einer negativen
Tatsache nicht erfolgt. Dadurch, dass der Kläger darauf verzichtet hat, die entsprechenden
Zeugen als Beweismittel anzugeben, ist er beweisfällig für die Tatsache geblieben, die
streitgegenständlichen Posts seien nicht unentgeltlich durchgeführt worden.

2. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 TMG scheitert daran, dass es sich bei den
streitgegenständlichen Tags und Verlinkungen nicht um kommerzielle Kommunikationen im
Sinne von § 6 Abs. 1 TMG handelt. Gemäß § 2 Nr. 5 b TMG, in dem die Begriffe des Gesetzes
bestimmt werden, stellen Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das
Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und
insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden, als solche keine Form der
kommerziellen Kommunikation dar.

Der Kläger hätte daher, um einen Verstoß gegen das Telemediengesetz erfolgreich rügen zu
können, ebenfalls darlegen und unter Beweis stellen müssen, dass die Beklagte für die
streitgegenständlichen Posts irgendeine Art von finanzieller Gegenleistung erhalten hat.

3. Die streitgegenständlichen Posts verstoßen auch nicht gegen § 5 a Abs. 6 UWG:

a) Der Auffassung der Beklagten, bei den streitgegenständlichen Posts handele es sich nicht
um geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs.1 Nr. 1 UWG, kann allerdings nicht
gefolgt werden.

Geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs.1 Nr. 1 UWG ist jedes Verhalten einer Person
zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens bei oder nach einem
Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder
Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder mit der Durchführung eines Vertrages über
Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Dies ist nach ständiger
Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Handlung bei einer objektiven Betrachtung darauf
gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher den
Absatz oder Bezug zu fördern und ein anderes vorrangiges Ziel als die Förderung des
Absatzes oder des Bezugs ausscheidet ( vgl BGH WRP 2016,843 - Im Immobiliensumpf)
Ein solcher objektiver Zusammenhang liegt bei den Posts der Beklagten im doppelter
Hinsicht vor:
Zum einen dienen die streitgegenständlichen Instagram-Posts der Beklagten der Förderung
der verlinkten Unternehmen. Sowohl die Verlinkungen als auch das deutlich erkennbare
Abbilden des Steiff-Elefanten sind Handlungen, die den Absatz der präsentierten Produkte
steigern und das Image des beworbenen Herstellers und dessen Markenname fördern
können. Das Interesse an der Marke und den Produkten wird durch die Beklagte geweckt,
indem sie die Produkte im Zusammenhang mit ihrer Person präsentiert. Hinzu kommt, dass
das nähere Kennenlernen des Herstellerunternehmens und der Produktabsatz dadurch
erleichtert wird, dass der Interessent bei Betätigung der verlinkten Tags auf den jeweiligen
Instagram-Account des Herstellers geleitet wird (vgl. auch insoweit auch Kammergericht,
Urteil vom 08.01.2019, Az. 5 O 83/18, und LG Karlsruhe, Urteil vom 21.03.2019, 13 O 38/18
KFH mit weiteren Nachweisen).

Die Beklagte fördert durch ihre Posts darüber hinaus ihr eigenes Unternehmen. Als
Influencerin erzielt sie Einkünfte damit, dass sie Produkte vermarktet und dabei trotzdem
authentisch erscheint. Sie inszeniert ihr Leben mit den dazu passenden Marken.
Unternehmer interessieren sich für sie als Werbeträger; umgekehrt ist auch sie an den
Unternehmen interessiert, die für sie als Werbeträger in Betracht kommen. So hat die
Beklagte bei ihrer Anhörung z. B. ausgeführt, sie gehöre leider nicht zu den von Valentino als
Werbeträger gewählten Influencern.

Die Beklagte hat bei ihrer Anhörung den kommerziellen Zweck ihres Auftretens ausdrücklich
zugestanden und ausgeführt, sie unterhalte deshalb einen mit einem blauen Häkchen
bestätigten Account, bei dem erkennbar sei, dass es sich nicht um einen rein privaten
Account handele.

b) Nach Auffassung der Kammer ist bei den streitgegenständlichen Posts für die
angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören, jedoch
bereits unmittelbar aus den Umständen erkennbar, dass sie geschäftliche Handlungen mit
einem kommerziellen Zweck sind. Ein Verstoß gegen § 5 a Abs. 6 UWG scheidet daher im
vorliegend zu beurteilenden Fall aus.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich hier keine allgemeingültigen Aussagen für alle
Influencer oder Blogger treffen lassen, die ohne weiteres auf jeden anderen Fall übertragen
werden können, sondern, weil es um die Beurteilung der Umstände geht, jeder Fall einzeln
betrachtet werden muss.

Betrachtet man das Instagram Profil der Beklagten und die streitgegenständlichen Posts, so
ist jedoch nach Auffassung der Kammer der kommerzielle Zweck aus folgenden Umständen
erkennbar:

aa) Bei dem Account der Beklagten handelt es sich aufgrund des am Anfang des Profils
gesetzten blauen Hakens um einen verifizierten Account, den Instagram nur Personen mit
einer bestimmten öffentlichen Bekanntheit zugesteht.

Bekannte Personen neigen aber normalerweise dazu, ihre Privatsphäre zu schützen. Tun sie
das nicht, dann stecken dahinter kommerzielle Interessen, die letztendlich auch bei Accounts
anderer in der Öffentlichkeit stehender Personen, auf denen keinerlei Verlinkungen
stattfinden, der Grund dafür sind, dass das Berufs- oder manchmal eben auch das
Privatleben öffentlich gemacht wird. Social Media dienen heutzutage, wenn sie nicht rein
privat genutzt werden, in hohem Maße der Imagepflege von bekannten oder berühmten
Persönlichkeiten. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass Accounts, die mit einem
blauen Haken versehen sind, durchwegs zur Imagepflege und deshalb aus kommerziellen
Erwägungen betrieben werden ( und zwar unabhängig davon, ob darauf Verlinkungen zu
anderen Unternehmen vorgenommen werden oder nicht)
.
bb) Die Beklagte hat inzwischen 485.000 Follower. Jedem noch so uninformierten Betrachter
des Accounts muss klar sein, dass es sich hierbei nicht um wirkliche Freunde der Beklagten
handeln kann und die Beklagte die Postings deshalb nicht nur schaltet, um ihre Freunde
über ihre Aktivitäten zu informieren und sich mit ihnen auszutauschen, sondern dass da
andere, nämlich kommerzielle Zwecke dahinterstehen.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Instagram - Accounts vor allem von Verbrauchern
aufgerufen werden, die sich mehr oder weniger regelmäßig auf diesem Medium bewegen
und deshalb informiert darüber sind, dass Social Media nicht nur private sondern oftmals
auch kommerziell genutzte Accounts beinhalten.

cc) Der Account der Beklagten ist öffentlich, d.h. für jedermann zugänglich. Wäre es das Ziel
der Beklagten (die als Fußballspieler-Ehefrau eine gewisse Bekanntheit besitzt), sich über ihr
Instagram Profil nur mit ihren Freunden auszutauschen, so hätte sie sich für ein nicht
öffentlich zugängliches Profil entschieden, das nur von Personen aufgerufen werden kann,
denen sie das gestattet hat. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass viele Influencer neben
ihrem öffentlich zugänglichen Profil noch ein privates Profil besitzen.

dd) Soweit in anderen, gegenteiligen Entscheidungen (so z.B. LG Karlsruhe, aaO) auf den
Schutz junger, zum Teil noch minderjähriger User abgestellt wurde, ist zum einen darauf
hinzuweisen, dass sich das Instagram-Profil der Beklagten seinem Zuschnitt nach nicht an
Kinder oder Jugendliche sondern an junge Mütter und berufstätige Frauen wendet. Themen
wie Reisen mit Kindern und Yoga, mit denen sich die Beklagten neben Mode befasst, haben
nicht Kinder oder Jugendliche, sondern erwachsene Frauen als Zielgruppe.

Hinzu kommt, dass nach eigenen Erfahrungen der Kammermitglieder gerade Kinder und
Jugendliche sehr wohl (und zum Teil sogar noch eher als ältere Mitglieder von
Zivilkammern), darüber informiert sind und Bescheid wissen, dass Influencer und Blogger
ihre Tätigkeiten nicht aus reiner Menschenliebe oder aus Spaß durchführen sondern dass es
sich hierbei um einen relativ neuen aber auch sehr lukrativen Beruf handelt, zu dem sich
Kinder und Jugendliche teilweise stark hingezogen fühlen, weil sie meinen, hier sei mit relativ
geringem Aufwand viel Geld zu verdienen.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Kinder und Jugendliche weniger als
ältere Verbraucher wissen, dass Instagram-Posts auf öffentlich zugänglichen Profilen
bekannter Personen mit über 400.000 Followern einen kommerziellen Zweck haben.

ee) Letztendlich haben weder der Kläger noch die Gerichtsentscheidungen, die einen
Verstoß gegen § 5 a Abs. 6 UWG als gegeben erachtet haben, darlegen können, wie eine
ordnungsgemäße Kennzeichnung der streitgegenständlichen Posts aussehen müsste.

Zwar ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Klägers, dem Beklagten aufzuzeigen, wie er die
behauptete Irreführung in seiner Werbung vermeiden kann. Die Frage, wie eine
ordnungsgemäße Kennzeichnung aussehen müsste, lässt aber Rückschlüsse darauf zu, ob
überhaupt eine Irreführung vorliegt.

Als Werbung können die Verlinkungen schon deshalb nicht bezeichnet werden, weil bei
fehlender Beauftragung durch die entsprechenden Unternehmen die Influencer nicht
Werbeträger der Unternehmen sind. Eine Kennzeichnung als Werbung würde die Irreführung
daher nicht beseitigen, sondern verstärken, denn es wäre für die angesprochenen
Verkehrskreise nicht mehr erkennbar, wofür die Beklagte nunmehr eine Gegenleistung
erhalten hat, es sich also tatsächlich um bezahlte Werbung für das Unternehmen handelt,
und wofür nicht.

Fragwürdig wäre eine solche Kennzeichnung insbesondere deshalb, weil es bereits
Influencer gibt, die aufgrund der Tatsache, dass sie als wichtiger eingestuft werden, wenn sie
mehr Werbepartner haben, alles absichtlich als Werbung kennzeichnen, um so den Eindruck
zu erwecken, sie hätten bereits Werbeverträge ( unter dem Slogan „fake it ´till you make it).

Eine Kennzeichnung als „unbezahlte Werbung wegen Markennennung“, wie sie zum Teil auf
Instagram vorgenommen wird, ist auch nur geringfügig weniger irreführend, denn auch in
diesem Fall ist für die Verbraucher noch nicht eindeutig erkennbar, ob der entsprechende
Post durch das Unternehmen veranlasst wurde oder aufgrund einer freien Entscheidung des
Influencers erfolgte.

Letztendlich bliebe als hinreichende Kenntlichmachung des kommerziellen Zwecks wohl nur,
den gesamten Account als kommerziell zu kennzeichnen. Dies erfolgt aber bei dem
streitgegenständlichen Account nach Auffassung der Kammer bereits durch den blauen
Haken und die Tatsache, dass Frau Hummels auf ihrem öffentlich zugänglichen Profil eine
Anzahl von Followern hat, die nicht alle mit ihr persönlich befreundet sein können. Aufgrund
dieser Tatsachen ist für die Verbraucher ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei den
Account um einen handelt, der jedenfalls zu Förderung des eigenen Unternehmens ( oder
der Marke „Cxxx Hxxx“, wie es die Beklagte bei ihrer mündlichen Anhörung genannt
hat) betrieben wird.

4. Hinzu kommt, dass es auch die in Art. 5 I GG verankerte Meinungsfreiheit und das Gebot
der Gleichbehandlung mit den traditionellen Medien, die vom Kläger selbst angeführt
wurden, erfordert, die Beklagte mit den streitgegenständlichen Posts nicht anderes zu
behandeln als konventionelle Medien. Frauenzeitschriften, die ähnlich wie Beklagte Mode,
Reise und Kinderthemen behandeln und dabei Produktempfehlungen abgeben, ohne diese
allerdings auf eine Person zuzuschneiden ( wobei auch hier neuerdings teilweise
Personalisierungen der Zeitschriften, die auf eine bestimmte Person zugeschnitten sind und
deren Namen tragen, vorgenommen werden) , verwenden in ihren Online-Auftritten sehr
ähnlich wie die Beklagte ebenfalls Verlinkungen und Tags, ohne dies in irgendeiner Weise
als Werbung kennzeichnen zu müssen. Die Kammer kann insoweit den Ausführungen des
Klägers, es müssten gleiche Bedingungen für alle herrschen, folgen. Frauenzeitschriften
kennzeichnen ihre ( im online-Bereich ebenfalls mit Verlinkungen versehene) Empfehlungen
nur dann als Anzeige, wenn sie von dem Unternehmen beauftragt und bezahlt wurden.
Nichts anderes kann für Influencer gelten, die neue Medien nutzen, und sich darin selbst
vermarkten, wodurch z.B. Interviews, an denen früher die traditionellen Medien in ihrem
redaktionellen Teil mit verdient haben, teilweise hinfällig geworden sind.

Der Einwand des Klägers, bei den traditionellen Medien sei jedoch von vornherein
erkennbar, dass es sich bei den Zeitschriften um eine kommerzielle Veröffentlichung
handele , geht zum einen bei den Online-Auftritten der konventionellen Medien teilweise fehl,
weil diese sich - abgesehen von der Personalisierung - zum Teil nur wenig von Blogs oder
Instagram - Auftritten von Influencern unterscheiden, und zum anderen ist nach Auffassung
der Kammer jedenfalls bei den Instagram Account der Beklagten hinreichend erkennbar,
dass er kommerziellen Zwecken dient.


Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 I ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse betreut Influencer außergerichtlich und gerichtlich in den Bereichen des Wettbewerbs- Urheber- und Presserechts.

m.boese@franz.de

Tel.: +49 211 6355 2340 / +49 89 2155 3456 0

Weitere Informationen