Geschäftsgeheimnisse rechtskonform schützen – was Sie bereits jetzt bei Ihren technisch-organisatorischen Maßnahmen beachten sollten

Es ist im Anmarsch: das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

Hintergrund ist eine im Jahr 2016 in Kraft getretene europäische Richtlinie „zum Schutz vertraulichen Know-Hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung“, das eine Umsetzung der Vorgaben durch nationale Gesetze erfordert. Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung wird derzeit im parlamentarischen Verfahren beraten.

Diese Richtlinie hat auch Auswirkungen auf datenschutzrechtlicher Ebene.

Waren nämlich bisher Geschäftsgeheimnisse durch Rechtsfortbildung, also in erster Linie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, geschützt als „jede im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung der Unternehmensinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhaber geheimgehalten werden soll“, ändert sich das geschützte Gut durch die Vorgaben der Richtlinie.

An den Kriterien des Unternehmensbezugs und der fehlenden Offenkundigkeit ändert sich nichts.

Gefordert werden nunmehr aber „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“.

Von dem (rein subjektiven) Willen, eine Tatsache geheim zu halten, also nun zu tatsächlich ergriffenen Maßnahmen. Und die müssen „angemessen“ sein, was (immerhin) eine Einzelfallentscheidung ermöglicht.

Relevanz hat dies beispielsweise bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen. Da Mitarbeiter fast immer mit Geschäftsgeheimnissen in Berührung kommen, müssen auch insoweit angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen werden.

Bislang war dies beispielsweise durch den Abschluss von Vertraulichkeitsvereinbarungen möglich, die jedoch ohne Vereinbarung eines entschädigungspflichtigen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nicht verhindern konnten, dass ehemalige Mitarbeiter Betriebsinterna für eigene Zwecke nutzen konnten.

Dieses Risiko muss nunmehr aber durch angemessene Schutzmaßnahmen reduziert werden.

Denkbar kann dabei – neben den wirtschaftlich wenig sinnvollen nachvertraglichen Wettbewerbsverboten – unter anderem sein, im Unternehmen Geschäftsgeheimnisse nur nach dem Need-to-know-Prinzip zu verteilen.

Dadurch wird der Kreis der Personen, die vollständige Kenntnis vom Geschäftsgeheimnis haben, so gering wie möglich gehalten und jeder Mitarbeiter erhält nur Zugang zu den Informationen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Um eine versehentliche Parallelentwicklung oder -produktion zu verhindern, bedarf es dann aber selbstverständlich eines Verantwortlichen, der genau das verhindert.

Da angesichts der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung eine Befassung mit den eigenen Unternehmensabläufen und dem Einsatz angemessener technisch-organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist, bietet es sich an, bereits jetzt schon an die künftig absehbar geltenden Vorgaben des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu bedenken und die Maßnahmen entsprechend zu gestalten.

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