FAQ Markenverletzung im Multilevel Marketing-Vertrieb von Seife

Wir verfolgen derzeit mehrere hundert Markenrechtsverletzungen im Rahmen eines Multilevel Marketing-Systems. Dabei erreichen uns eine Vielzahl von Rückfragen, die wir hier gebündelt beantworten möchten. Wir bitten um Kontaktaufnahme unter litigation@franz.de.

Warum sollte ich haften – ich bin doch nur im Vertrieb?

Die Haftung für Markenrechtsverletzungen macht nicht bei dem Unternehmen halt, das das Vertriebssystem organisiert. Eine Markenverletzung ist eine Straftat. Deshalb gelten die Grundsätz für Täterschaft und Teilnahme, wie man sie aus dem Strafrecht kennt, entsprechend: Mittäterschaft, Anstiftung und Beihilfe. Da auch nachgeordnete Vertriebspartner über Provisionen am Taterfolg profitieren und über im Internet vertragsgemäß abrufbare Websites Werbung betreiben, liegt hier eine Mittäterschaft vor.

Wo soll ich Werbung gemacht haben?

Folgen Sie dem Link in der Abmahnung. Wir haben die betreffende Seite, die Sie als "Gastgeber" ausweist, wie auch die Nutzungsbedingungen, aus denen sich Ihre Beteiligung an dem Vertriebssystem ergibt, beweissicher dokumentiert.

 

Das ist aber gar nicht meine Website!

Die Website, auf der das rechtsverletzende Angebot enthalten ist, mag technisch von der Haupttäterin – einer GmbH – betrieben werden. Das ändert aber nichts daran, dass die Werbung auch im Interesse und vor allem im Auftrag der Vertriebspartner unterhalten wird. Alle Umsätze, die erzielt werden, werden ja individualisiert dem Vertriebspartner zugerechnet und eine Provision darauf ausgeschüttet. Das ergibt sich aus den Nutzungsbedingungen der Anbieterin, die wir dokumentiert haben. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, dieses an das allgemeine Publikum gerichtete Angebot durch Kündigung abzustellen. Das genügt für einen gemeinsamen Tatplan und damit für Mittäterschaft.

Hat der Markeninhaber der Rechtsverfolgung zugestimmt?

Ja. Es handelt sich um den Geschäftsführer der Mandantin. Er hat nicht nur der Rechtsverfolgung nach § 30 Abs. 3 MarkenG zugestimmt, sondern sie auch zur Durchsetzung seiner wie auch ihrer eigenen Ansprüche ermächtigt („gewillkürte Prozessstandschaft“). Dieser Umstand ist liquide beweisbar.