
Suchmaschinen Service GmbH – Rechnung erhalten? Jetzt rechtlich prüfen lassen!
Sie haben für einen Eintrag unter suchmaschinenauskunft.com eine "Bestätigung unserer Vereinbarung" sowie eine Rechnung von der Suchmaschinen Service GmbH erhalten? Sie erinnern sich nicht daran, einen Vertrag mit der Suchmaschinen Service GmbH über die genannten Leistungen abgeschlossen zu haben?
Dann sollten Sie rechtlich prüfen lassen, ob eine Pflicht zur Zahlung besteht. Wir vertreten regelmäßig Mandanten in vergleichbaren Fällen. Unter anderem auch gegenüber der SEO Medien GmbH oder der Firmenauskunft PUR GmbH.
Abwehr unberechtigter Forderungen – wir stehen an Ihrer Seite.
Eine Rechnung oder Mahnung der Suchmaschinen Service GmbH hat Sie überrascht?
Kontaktieren Sie uns und profitieren von unserer Erfahrung in der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche. Wir klären schnell und zuverlässig, ob ein Vertrag wirksam zustande gekommen ist und setzen uns entschlossen dafür ein, unzulässige Forderungen zurückzuweisen. Sie erreichen uns unter 0211 63552340 oder hello@franz.de.
Was macht die Suchmaschinen Service GmbH?
Die Suchmaschinen Service GmbH kontaktiert Gewerbetreibende telefonisch häufig unter falschem Vorwand. Es wird zunächst der Eindruck erweckt es solle ein bestehender Firmeneintrag geprüft oder optimiert werden. Es handele sich um ein kostenloses Angebots. Tatsächlich folgt im Anschluss eine Rechnung in Höhe von 4.998,00 € – für eine vermeintliche Dienstleistung mit einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten.
Welche Leistungen werden in Rechnung gestellt?
Laut Leistungsbeschreibung werden von der Suchmaschinen Service GmbH u. a. folgende Leistungen in Rechnung gestellt:
Datenprüfung und rechtliche Abklärung zur Erhebung kundenbezogener Daten
Sichtung und Recherche werbewirksamer Informationen
Erstellung einer Firmen-Website
Full-Service: Änderungen und Erweiterung der Website
Onpage-, Onsite- und Offsite-Optimierung
Premiumanzeige mit bevorzugter Ergebnisanzeige
Sichtbare Startseitenanzeige – rotierend
Die tatsächliche Leistung besteht nach unseren Erfahrungen aus einem einfachen Brancheneintrag auf der Website suchmaschinenauskunft.com. Dieser enthält standardisierte Angaben wie Firmenname, Adresse, Telefonnummer, E-Mail und eine Kurzbeschreibung des Angebotsbereichs. Zusätzlich werden ein Kartenausschnitt, ein Bild oder Logo sowie einige allgemeine Schlagworte angezeigt. Individuelle Gestaltung, aktive Suchmaschinenoptimierung oder eine eigenständige Website sind nach unserer Erfahrung nicht ersichtlich.
Typischer Ablauf, wie ihn viele Betroffene schildern:
Unvermittelter Anruf (Cold Call): Angeblich nur zur Datenpflege oder Bestätigung bestehender Einträge.
Vertragsabschluss am Telefon: Ohne klare Hinweise auf Kosten oder Laufzeit.
Rechnungsstellung: Forderung über 4.998,00 € für 24 Monate Vertragsbindung.
Mahnstufen: Es folgen Zahlungserinnerungen, Inkassoschreiben oder anwaltliche Mahnungen.
Muss ich die Rechnung bezahlen?
Nein, denn ein wirksamer Vertrag liegt in der Regel nicht vor. Insbesondere werden regelmäßig weder der Preis, noch die Vertragslaufzeit oder die Art der Leistung im Telefongespräch transparent kommuniziert. Allerdings ist grundsätzlich auch ein mündlicher Vertragsabschluss gültig, wenn auch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Unsere Kanzlei prüft gerne für Sie, wie Sie sich gegen die Forderung der Suchmaschinen Service GmbH zur Wehr setzen können.
Ihre nächsten Schritte
Zahlen Sie nicht vorschnell!
Reagieren Sie nicht auf die Schreiben ohne eine rechtliche Beratung.
Senden Sie uns alle erhaltenen Unterlagen – wir prüfen diese schnell und rechtlich fundiert.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Sobald Sie uns kontaktieren, kümmern wir uns um die rechtliche Durchsetzung Ihrer Interessen. Dabei übernehmen wir für Sie:
Zeitnahe und formgerechte Zurückweisung der geltend gemachten Forderung
Prüfung und Einleitung geeigneter Schritte zur Vertragsanfechtung oder -beendigung
Schriftverkehr und Verhandlungsführung mit der Suchmaschinen Service GmbH oder deren Inkassostellen und Rechtsanwälten
Einschätzung, ob eine negative Feststellungsklage zur endgültigen Klärung sinnvoll ist
Mandanten berichten regelmäßig, dass nach unserer Einschaltung keine weiteren Zahlungsaufforderungen folgen – in vielen Fällen wird die Verfolgung der Forderung vollständig aufgegeben.
Unser Fazit: Unangemessene Forderung? Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen
Die Vorgehensweise der Suchmaschinen Service GmbH führt bei vielen Betroffenen zu Unsicherheit und Ärger. Wie aufgezeigt, sind Sie solchen Forderungen allerdings nicht hilflos ausgeliefert.
Hinweis: Unsere Informationen dienen einer ersten rechtlichen Orientierung. Eine verbindliche Einschätzung kann nur im Rahmen einer individuellen Beratung erfolgen. Bei konkreten Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Häufige Fragen zur Suchmaschinen Service GmbH
Muss ich die Rechnung der Suchmaschinen Service GmbH zahlen?
Nicht ungeprüft. In vielen Fällen ist kein wirksamer Vertrag zustande gekommen – häufig wird ein telefonischer Vertragsschluss lediglich behauptet, ohne dass eine echte Einigung über kostenpflichtige Leistungen vorlag. Lassen Sie vor einer Zahlung anwaltlich prüfen, ob überhaupt eine Zahlungspflicht besteht.
Wie hoch ist die Forderung der Suchmaschinen Service GmbH üblicherweise?
Betroffene berichten von Rechnungen um die 4.998 Euro, teilweise auch bis zu 5.950 Euro für einen angeblichen zweijährigen Eintrag unter suchmaschinenauskunft.com, oft zuzüglich weiterer, unklar definierter Leistungen. Bei ausbleibender Kündigung drohen Folgekosten in den Folgejahren.
Was tun bei einer Mahnung oder einem Inkassoschreiben?
Reagieren Sie zeitnah, aber zahlen Sie nicht vorschnell. Ein Inkassoschreiben macht eine unwirksame Forderung nicht berechtigt. Achten Sie darauf, dass möglicherweise Fristen laufen, und lassen Sie die Forderung umgehend anwaltlich prüfen.
Die Suchmaschinen Service GmbH beruft sich auf eine Telefonaufnahme – ist das ein Beweis für einen Vertrag?
Nicht zwangsläufig. In vergleichbaren Fällen wird berichtet, dass einzelne Ja-Antworten aus dem Gespräch zusammengeschnitten werden. Eine solche Aufnahme belegt für sich genommen keinen wirksamen Vertragsschluss über kostenpflichtige Leistungen.
Kann ich den Vertrag anfechten oder ist er unwirksam?
Wurde ein Vertragsschluss nur vorgetäuscht oder durch Täuschung über Kosten und Leistung herbeigeführt, kommt eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Irrtums in Betracht; je nach Konstellation auch eine Nichtigkeit des Vertrages, etwa wegen Sittenwidrigkeit oder Wucher. Da Betroffene meist als Gewerbetreibende handeln, greift ein verbraucherrechtliches Widerrufsrecht in der Regel nicht – die stärkeren Argumente liegen bei der fehlenden Wirksamkeit des Vertrages.
Wie kann eine Kanzlei mir konkret helfen?
Wir prüfen die Wirksamkeit der Forderung, wehren unberechtigte Ansprüche und Inkassoschreiben ab und übernehmen die Korrespondenz mit der Suchmaschinen Service GmbH und deren Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten.