Ist die Anfertigung von gewerblichen Fotografien in einem Pachtobjekt ohne Zustimmung des Pächters rechtmäßig?

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 11. Februar 2019 zum Aktenzeichen 16 U 205/17 entschieden, dass Bildnisse aus dem Innenbereich eines Gebäudes ohne die Genehmigung des Pächters rechtswidrig sind.

Was war passiert?

Die Beklagte hatte Lichtbilder auf ihrer Internetseite veröffentlicht, die den Innenbereich des ehemaligen E-Werks nach dessen Komplettsanierung zeigte. Der Kläger, der Pächter des Gebäudes, klagte auf Unterlassung der Vervielfältigung und der öffentlichen Zugänglichmachung der Fotos.

 

Das Gericht entschied, dass dem Pächter dieses Recht in dem Fall zustünde.

Zwar habe ein Pächter kein dem Eigentümer gleichgestellt Position aus seinem Pachtvertrag. Wenn Fotografien jedoch von seinem Grundstück aus angefertigt wurden, könne er ein aus §§ 854 ff, 1004 BGB abgeleitetes Hausrecht geltend machen, dass ihm Abwehransprüche nach § 1004 BGB analog gegen die Anfertigung und die gewerbliche Verwertung gewährt.

Das Hausrecht vermittle dem Pächter die Entscheidungsbefugnis darüber, wer Zutritt zu der angepachteten Örtlichkeit / Räumlichkeit erhielte und wer nicht und aus welchem Grund. Selbst bei einem Zutrittsrecht, erfasse diese Genehmigung nicht gleichzeitig auch die Erstellung und Verwertung von Lichtbildern zu gewerblichen Zwecken.

Es gilt für Fotografen daher: Sprechen Sie genau mit dem Eigentümer oder Pächter ab, ob Sie Fotografien für gewerbliche Zwecke von Räumlichkeiten oder von Stellen aus, die nicht der Allgemeinheit zugänglich sind, erstellen dürfen. Wenn ja, dann klären Sie zudem den Zweck und den Umfang der Aufnahmen und der Verwertung ab. Am besten natürlich – wie immer – schriftlich, da Sie die Beweislast – dass eine Einwilligung vorlag – im Streitfall tragen.

Es gilt für Pächter: wenn Sie Ihre Räumlichkeiten auf Lichtbildern wiederfinden, in deren Erstellung oder Verwertung Sie nicht nach oben genannten Maßstäben eingewilligt haben, müssen Sie dies nicht einfach hinnehmen.

Wie der Fall genau bei Ihnen liegt, sehen wir uns gerne an.

 

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