Eigene Datenschutzerklärung auf Social Media Profilen

Nachdem der Europäische Gerichtshof im Juni 2018 (Urt. v. 05.06.2018, C-210/16) festgestellt hat, dass Betreiber von sogenannten Facebook-Fanpages, also Unternehmensprofilen auf der Plattform Facebook, neben Facebook für die Verarbeitung der Daten verantwortlich sind, steht fest: auch Facebook-Fanpagebetreiber müssen eine Datenschutzerklärung vorhalten und die Besucher ihre Profils umfassend über die erhobenen Daten, die Zwecke der Datenerhebung und die Rechte der Betroffenen informieren.

Diese Grundsätze lassen sich auf weitere, von Facebook verantwortete Plattformen, wie beispielsweise Instagramm, ebenfalls anwenden.

Konsequenz?

Erforderlich ist dafür eine Datenschutzerkärung, die zum einen die Besonderheiten der Facebook-Dienste, wie die Kommentar- und Like-Funktion oder auch den Nachrichtendienst Facebook Messenger berücksichtigt, zum anderen aber auch die von Facebook selbst eingesetzten Tools, wie beispielsweise die Trackingmaßnahmen Facebook Insights, wiedergibt.

Darüber hinaus fordert die Datenschutzgrundverordnung bei einer sogenannten gemeinsamen Verantwortlichkeit, wie sie hier vorliegt, eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten, die die Art und den Umfang der bestehenden Pflichten klar regelt. Den Abschluss einer derartigen Verarbeitungsvereinbarung bietet Facebook momentan in Form einer Ergänzung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. 

Ob diese Vereinbarung den Anforderungen genügt, bleibt abzuwarten. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit äußerte bereits Zweifel daran, dass die Informationen, die Facebook zur Verfügung stellt, ausreichen, um die dem Fanpage-Betreiber treffenden Anforderungen der DSGO zu erfüllen.

Festzuhalten bleibt, dass der Betrieb einer Facebook Fanpage mit einem Risiko verbunden ist, sodass eine Entscheidung über den Einsatz im Rahmen einer Risikoabwägung getroffen werden sollte.

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