Websitebetreiber aufgepasst: Änderungen im Impressum ab November 2020

Sie veröffentlichen Inhalte im Internet nicht nur zu privaten Zwecken? Dann ist Ihnen die Pflicht zur Angabe von Pflichtinformationen gem. § 5 TMG ("Impressum") bekannt. In vielen Fällen werden im Rahmen des Impressums noch weitere Informationen erteilt, zum Beispiel nach der ODR-Verordnung 524/2013 ("OS-Plattform"). Auch findet sich in vielen Fällen ein Hinweis auf die verantwortliche Person nach § 55 Abs. 2 RStV. Dabei hat sich nun eine kleine aber relevante Änderung ergeben. Wir erklären Ihnen, in welchen Fällen und wie Sie eine Anpassung vornehmen sollten.

Informationspflicht nach § 55 Abs. 2 RStV (alte Rechtslage)


Wer nicht nur zu unternehmerischen Zwecken zum Beispiel einen Onlineshop betreibt, sondern dazu auch  Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten betreibt, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden (so der sperrige Wortlaut von § 55 Abs. 2 RStV), der hat zusätzlich auch einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.

Wann betreibe ich ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot?


Unter dem Begriff eines journalistisch-redaktionell gestalteten Angebotes ist nach der Rechtsprechung des OVG Hamm "von einem journalistisch-redaktionellen Angebot immer dann auszugehen, wenn der jeweilige Inhalt im Rahmen einer planvoll, nicht notwendig gewerbsmäßigen Tätigkeit auf die inhaltliche, sprachliche, graphische oder akustische Bearbeitung eines Angebotes abzielt und einer Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung zu dienen bestimmt ist." Sie sehen: Die Grenzen sind leider fließend. Schon z.B. ein Blog mit aktuellen Produktvorstellungen oder -tests in einem Onlineshop kann diese Grenze überschreiten.

Unsere Empfehlung: Angabe vornehmen


Da die negativen Rechtsfolgen einer solche Information sich in Grenzen halten, raten wir in den meisten Fällen dazu, einen Verantwortlichen mit Anschrift zu benennen.

Wie muss die Angabe erfolgen?

Die Angabe muss eine natürliche Person enthalten, eine GmbH ist also keine Verantwortliche im Sinne der Regelung. Das kann aber ein Redakteur oder auch der Inhaber / Geschäftsführer eines Unternehmens sein. Die Person muss ihren ständigen Aufenthalt im Inland haben. Die weiteren Voraussetzungen sind nur im seltensten Ausnahmefall ein Problem: Die Person darf die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren haben (was sehr selten der Fall ist). Der Verantwortliche muss unbeschränkt geschäftsfähig sein (also in der Regel mindestens 18 Jahre alt) und zusätzlich unbeschränkt strafrechtlich verfolgbar sein.

Form der Adressangabe

Im Rahmen der Adressangabe kann auch eine c/o-Angabe erfolgen, also zum Beispiel: Max Mustermann c/o Mustermöbel GmbH, Hauptstr. 1, 12345 Musterstadt

Änderung seit November 2020

Die relevante Änderung ist lediglich eine redaktionelle Veränderung: Statt § 55 Abs. 2 RStV ergibt sich die gleiche Verpflichtung nun aus § 18 Abs. 2 MStV.

 

Unser Formulierungsvorschlag

Wie setzen Sie also die Verpflichtung zutreffend um? Unser Formulierungsvorschlag dazu lautet:

Verantwortlicher i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV ist Max Mustermann, c/o Mustermöbel GmbH, Hauptstr. 1, 12345 Musterhausen

 

Kein Medium vergessen!

Sie sollten bei der Umstellung kein Medium vergessen. Die Änderung betrifft nicht nur Ihre Website, sondern auch die Pflichtangaben in social media wie Twitter, Facebook oder Instagram.