Entgelte für Zahlungsmittel: Paypal und Sofortüberweisung im Lichte von § 270a BGB

Durch § 270a BGB sollen insbesondere Verbraucher vor intransarenten Kosten von Zahlungsmitteln geschützt werden.

Ausdrücklich sind dort genannt:

  • die SEPA-Basislastschrift
  • die SEPA-Firmenlastschrift
  • die SEPA-Überweisung
  • Zahlungskarten.

Bereits für Zahlungskarten ist die Welt jedoch gar nicht so einfach. Erfasst sind nämlich nur Verbraucher als Zahlende und Zahlungskarten im sogenannten Vier-Partner-System, bei dem Schuldner, Gläubiger und auf jeder Seite jeweils noch ein Zahlungsdienstleister involviert sind. Dies sind im Wesentlichen Mastercard, VISA und Girocard, nicht aber zum Beispiel American Express und Diners.

Paypal und Sofortüberweisung?

Schwieriger wird die Situation bei den nicht ausdrücklich mitgeregelten, aber besonders beliebten Zahlungsmethoden PayPal und Sofortüberweisung.

Noch der Finanzausschuss hatte im Gesetzgebungsverfahren mitgeteilt, dass eine Ausweitung der "Entgeltfreiheit" aus § 270a BGB auf PayPal nicht erfolge, ohne dies jedoch näher zu begründen. Die Kritik an dieser Ansicht wurde jedoch schnell immer lauter und so hat nun auch das Landgericht München I (LG München I, Urt. v. 13.12.2018 - Az.: 17 HK O 7439/18) klargestellt, dass Preisaufschläge für eine PayPal-Zahlung unzulässig sind.

Auch für den Dienst Sofortüberweisung.de geht das Landgericht München I von einer Anwendbarkeit des § 270a BGB aus, sodass zusätzliche Entgelte nicht vom Kunden verlangt werden können.

Das Gericht führt aus:

"Es mag zwar richtig sein, dass ein Dritter, nämlich die Sofort GmbH eingeschaltet wird, welche die Überprüfung der Kontodeckung vornimmt, eine Überweisung auslöst und die sofortige Unterrichtung des Zahlungsempfängers, der Beklagten unternimmt. Letztendlich erfolgt die Überweisung allerdings tatsächlich durch eine SEPA-Überweisung, welche lediglich die zwischengeschaltete Sofort GmbH auslöst"

Das ist - hier noch mehr, als bei PayPal - auch gut nachvollziehbar.

Handlungsbedarf für Unternehmer (besonders im E-Commerce)?

Für Unternehmer ergibt sich ein Handlungsbedarf, falls nicht ohnehin bereits mit Einführung des § 270a BGB auch Paypal und Zahlungen per Sofortüberweisung kostenfrei angeboten wurden. Für Unternehmer ist es nun umso interessanter, neben einer Zahlung per Paypal auch die direkte Zahlung per Kreditkarte anzubieten, da zumindest bei weniger gebräuchlichen Karten wie American Express und Diners noch wirksam Zusatzgebühren verlangt werden können.  In der Praxis sind diese Zahlungsmittel aber auch für den Unternehmer in der Akzeptanz häufig teuer. Auch können geschickte rechtmäßige Gestaltungen mit Versandrabatten für bestimmte Zahlungsmethoden eine Lenkung herbeiführen.