EU-Geoblockingverordnung ab 3. Dezember 2018

Auch Auswirkungen auf das SEPA-Lastschriftverfahren

Der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen ist eines der Ziele der Europäischen Union. Durch die Aufhebung von Binnenzöllen ist einer der größten Schritte auf diesem Weg dorthin bereits geschafft. Weiterhin sorgen einheitliche Vorgaben an Waren und Dienstleistungen dafür, dass diese auch überwiegend problemlos in anderen Staaten der Europäischen Union in den Verkehr gebracht werden können.

 

Nicht jeder ist jedoch gleichermaßen an einer solchen Freiheit von Waren und Dienstleistungen interessiert. Gerade im Hinblick auf unterschiedliche Gewohnheiten der Unionsbürger zwischen Nuorgam im hintersten Norden Schwedens, bis zu den französischen Überseedepartements in der Karibik und der auch unterschiedlichen Kaufkraft haben Unternehmer begonnen, eine Differenzierung ihrer Angebote je nach Zielregion vorgenommen.

Diese Möglichkeit zur Differenzierung erfährt ab dem 3. Dezember 2018 massive Einschränkungen.


Die Veränderungen bringen ein großes Risiko für SEPA-Lastschriften mit sich!

Die Änderungen durch die Geoblocking-Verordnung (VO (EG) 2018/302 v. 28. Mai 2018) betreffen sämtliche Diskriminierungen, die an die Nationalität, den Wohnort oder den Niederlassungsort des Kunden anknüpfen.

Freier Zugriff zu Online-Benutzeroberflächen

Wer ausländische Websites nutzen möchte, hat auch ein Recht darauf, dass insbesondere nicht an nationale Websites des Anbieters ohne vorherige Einwilligung weitergeleitet werden. So ist es zum Beispiel unzulässig, dass nach Eingabe von lastminute.co.uk die deutsche Website lastminute.de aufgerufen wird, nur weil der Aufrufende aus Deutschland den Aufruf tätigt.

Keine diskriminierenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Nur aufgrund einer Staatsangehörigkeit, aufgrund eines Niederlassungsortes oder Wohnsitzes dürfen keine Hemmnisse beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen aufgebaut werden. Ein Belgier darf also in Zukunft auch in einem deutschen Onlineshop Waren oder Dienstleistungen zum gleichen Preis bestellen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Shopbetreiber nun auch Waren nach Belgien versenden muss, vielmehr hat er auch nur das Recht, eine Versendung an die bisher angebotenen Versandorte(zum Beispiel an eine deutsche Adresse) oder eine Abholung beim Verkäufer zu verlangen.

Diskriminierungsfreiheit bei der Zahlung

Als Anbieter von Waren und Dienstleistungen sind Sie nicht dazu gezwungen, jedes Zahlungsmittel zu akzeptieren. Gewähren Sie jedoch eine bestimme Zahlungsmöglichkeit, so darf keine Diskriminierung wegen des Standorts des Zahlungskontos, der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsortes des Zahlungsmittel erfolgen. Als Beispiel wurden häufig bei SEPA-Lastschriftzahlungen nur inländische Konten akzeptiert, dies ist künftig unzulässig.

Aufgrund des drohenden Inkasso-Aufwands bei Fehlern in der Abwicklung hierbei sollten SEPA-Lastschriften als Zahlungsmittel künftig gut überlegt sein.

Hier erhalten Sie unser kostenloses Webinar zur EU-Geoblockingverordnung und der SEPA-Falle:

Datenschutz- und Datenverwendungshinweis

Mit der Übersendung Ihrer Nachricht willigen Sie ein, dass wir Sie auch künftig per Mail über Nützliches aus dem Bereich des Marken-, Design-, Urheber- und Wettbewerbsrechts informieren. Und zwar nur dann, wenn es auch einen praktischen Nutzen für Sie hat - versprochen. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit formlos - unter anderem durch eine Mail an hello@franz.de - widerrufen. Aber warten Sie doch einfach mal ab - es wird interessant ;-)... Und: natürlich geben wir Ihre Daten nicht an Dritte weiter.

Beachten Sie bitte unsere <link internal-link-new-window internen link in neuem>Datenschutzerklärung.