Vertrieb

Vertriebspolitik

Ein sorgfältig ausgewähltes und gut organisiertes Vertriebssystem ist essentiell, um Ihre Produkte effektiv an den Mann zu bringen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie als Hersteller der Produkte den Vertrieb nicht selbst übernehmen, sondern Absatzmittler in den Vertrieb einschalten, beispielsweise Franchisenehmer, Handelsvertreter oder Vertragshändler.

Wir beraten Sie bei der Auswahl des für Ihr Unternehmen optimalen Vertriebssystems und gestalten die hierfür erforderlichen Vertragswerke.

Unser Beratungsangebot: 

  • Gestaltung von Vertriebsverträgen, insbesondere Franchise-, Handelsvertreter- und Vertragshändlerverträge
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Beratung beim Aufbau von selektiven Vertriebssystemen
  • Lizenzverträge (Marken, Designs, Urheberrecht)

 

  • IT-spezifische Verträge
  • E-Commerce
  • Beratung bei Preisangabenverpflichtungen
  • Datenschutzrechtliche Beratung

Gestaltung von Vertriebsverträgen, insbesondere Franchise-, Handelsvertreter- und Vertragshändlerverträge 

Die Gestaltung und Prüfung von Vertriebsverträgen ist für den wirtschaftlichen Erfolg Ihres Vertriebssystemes von entscheidender Bedeutung. Es lohnt sich daher, an dieser Stelle zu investieren.

Bei Franchise-Verträgen partizipiert der Franchise-Nehmer an einem bereits erfolgreichen Geschäftskonzept des Franchise-Gebers, handelt dabei jedoch als völlig selbstständiger Unternehmer. Es handelt sich bei diesem – gesetzlich nicht geregelten – Vertragstyp um ein Bündel aus verschiedenen Leistungspflichten. So erhält der Franchise-Nehmer das Recht, die Marke, das Know-How und regelmäßig auch die Waren oder Dienstleistungen des Franchise-Gebers zu nutzen. Er bekommt beispielsweise eine Geschäftsausstattung oder Werbematerial zur Verfügung gestellt oder wird durch den Franchise-Geber mit Schulungen unterstützt. Dafür erhält der Franchise-Geber eine regelmäßige Franchise-Gebühr und meist auch eine einmalige Gebühr für den Eintritt in das Franchise-System.

 

 

Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (§ 84 Abs. 1 S. 1 HGB). Auch der Handelsvertreter ist also selbstständig tätig und trägt ein eigenes unternehmerisches Risiko. Er handelt jedoch nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreter des Unternehmers. Der Handelsvertreters unterliegt einer Vielzahl von gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere der Pflicht, die Interessen des von ihm vertretenen Unternehmens wahrzunehmen, sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen (§ 86 Abs. 1 HGB), dem Unternehmen Bericht zu erstatten (§ 86 Abs. 2 HGB) und das Verbot der Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen. Im Gegenzug verpflichtet sich das vertretene Unternehmen zur Provisionszahlung (§ 87 Abs. 1 HGB) sowie zur Überlassung erforderlicher Unterlagen, wie etwa Muster, Preislisten oder Geschäftsbedingungen. Häufig werden die gesetzlichen Regelungen jedoch vertraglich modifiziert. In diesem Fall ist insbesondere eine Prüfung der Vereinbarkeit mit AGB-Recht erforderlich.

Der Vertragshändler ist in die Absatzorganisation des Herstellers derart eingebunden, dass er auf eigene Rechnung Waren vom Hersteller ankauft und sodann im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Kunden weiterverkauft. Der Vertragshändlervertrag ist – im Gegensatz zum Handelsvertreter – gesetzlich nicht geregelt. Je nach Ausgestaltung des Vertrags können aber die gesetzlichen Regelungen zum Handelsvertreter entsprechend angewendet werden. Dies betrifft insbesondere den Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses (§ 89b HGB analog). Wichtige Regelungen im Vertragshändlervertrag sind insbesondere das Vertragsgebiet, Mindestabnahmepflichten, (nachvertragliche) Wettbewerbsverbote und Rücknahmeklauseln.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen kommen in fast allen Bereichen des Wirtschaftslebens vor. Sie vereinfachen die rechtliche Gestaltung von regelmäßig wiederkehrenden Geschäften sowie Geschäften im Massenverkehr und finden sowohl im unternehmerischen Verkehr Anwendung (B2B), als auch im Rechtsverkehr mit Verbrauchern (B2C). Um den Vertragspartner vor nachteiligen Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu schützen, benennt das Gesetz einen ganzen Katalog von Regelungen, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein können. Danach sind Klauseln in AGB unwirksam, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Dies betrifft zum Beispiel Haftungsklauseln, Vertragslaufzeiten oder kurzfristige Preiserhöhungen. Wann eine solche unangemessene Benachteiligung vorliegt, ist durch Rechtsprechung definiert und konkretisiert.

Ist eine AGB-Klausel unwirksam, wird sie nicht Bestandteil des Vertrages und an ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung. Das bedeutet, eine unwirksame AGB-Klausel kann nicht umgedeutet oder auf einen noch wirksamen Teil reduziert werden (Verbot der geltungserhaltenden Reduktion). Daher ist die sorgfältige rechtliche Gestaltung und Prüfung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen notwendig, um zu verhindern, dass unwirksame Klauseln enthalten sind. Hierbei unterstützen wir Sie gern. 

Beratung beim Aufbau von selektiven Vertriebssystemen

Selektive Vertriebssysteme sind Vertriebssysteme, in denen sich der Anbieter verpflichtet, die Vertragswaren oder -dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar nur an Händler zu verkaufen, die anhand festgelegter Merkmale ausgewählt werden, und in denen sich diese Händler verpflichten, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht an Händler zu verkaufen, die innerhalb des vom Anbieter für den Betrieb dieses Systems festgelegten Gebiets nicht zum Vertrieb zugelassen sind. Solche Vertriebssysteme führen zu Wettbewerbsbeschränkungen und sind daher einer kartellrechtlichen Kontrolle zu unterziehen. Hierbei wird nach der Art der selektiven Vertriebssysteme unterschieden – einfache sowie qualifizierte Fachhandelsbindung und quantitative Selektivvertriebssysteme.

Jedes dieser Vertriebssysteme unterliegt bestimmten Anforderungen an die Vereinbarkeit mit Kartellrecht. Wir beraten Sie, welches selektive Vertriebssystem für Ihr Unternehmen wirtschaftlich und rechtlich sinnvoll ist und wie Sie dieses praktisch am besten umsetzen.  

Lizenzverträge (Marken, Designs, Urheberrecht)

Immaterialgüterrechte, wie beispielsweise Marken, Designs oder Urheberrechte, gewähren dem Inhaber dieses Rechts ein Ausschließlichkeitsrecht. Das bedeutet, er alleine darf den Schutzgegenstand verwenden und kann Dritten die Benutzung verbieten. In vielen Fällen will der Rechteinhaber den Schutzgegenstand jedoch nicht selbst nutzen, sondern an einen Dritten lizenzieren.

Kernstück des Lizenzvertrages sind die Beschreibung des Lizenzgegenstandes sowie der Umfang der hierauf bezogenen Rechteeinräumung. Dies umfasst insbesondere die Art der Lizenz (einfach oder ausschließlich) sowie die räumliche, inhaltliche und zeitliche Reichweite. Auch die Regelung der zu zahlenden Lizenzgebühren ist wichtiger Bestandteil eines Lizenzvertrages. Gängige Modelle sind hier zum Beispiel eine Pauschallizenz, Umsatzlizenz oder Stücklizenz.

Wir beraten Sie bei der Gestaltung von Lizenzverträgen, sowohl auf Lizenzgeberseite, als auch auf Seiten des Lizenznehmers. 

E-Commerce

Online-Shops müssen eine Reihe von rechtlichen Anforderungen erfüllen, insbesondere ein rechtskonformer Bestellprozess, transparente Produktbeschreibungen, Impressumspflicht oder Widerrufsbelehrung. Auch die Gestaltung der Bestellabwicklung, Zahlungsmöglichkeiten und Allgemeine Geschäftsbedingungen sollten bei der Gestaltung eines Online-Shops berücksichtigt werden. Daneben ergeben sich oft auch rechtliche Probleme im Hinblick auf Newsletterwerbung und Rabatt- oder Gutscheinaktionen.

Nicht nur bei klassischen Online-Shops, auch bei anderen Online-Angeboten, etwa Dienstleistungsangeboten, müssen rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt werden. Dies gilt selbst bei einfachen Webseiten, die weder Waren, noch Dienstleistungen anbieten.

Wir beraten Sie umfassend im Hinblick auf die gesetzlichen Gestaltungsvorgaben und erklären Ihnen, wie diese praktisch am besten umgesetzt werden. 

Beratung bei Preisangabenverpflichtungen

Bei Preisangaben gegenüber Verbrauchern müssen immer die Gesamtpreise angegeben werden – das klingt zunächst einfach, jedoch werden in der Praxis oft kleine Details übersehen. Der Gesamtpreis meint den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist. Wenn also beispielsweise ein Mobilfunkgerät zu einem Preis von 99,00 € erworben werden kann, jedoch nur in Verbindung mit einem 24-monatigen Mobilfunkvertrag mit einem Monatspreis von 29,00 €, muss der Monatspreis des Vertrages deutlich erkennbar angegeben werden. Dies geschieht in der Regel durch einen Sternchenhinweis der mit dem blickfangmäßig hervorgehobenen Angebot verbunden ist.

Bei bestimmten Waren ist zusätzlich zum Gesamtpreis ein Grundpreis anzugeben. Der Grundpreis bezeichnet den Preis je Mengeneinheit, zum Beispiel pro Liter oder Kilogramm.

Online-Händler müssen darüber hinaus angeben, dass im Preis bereits Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind und ob zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten anfallen und wenn ja, in welcher Höhe.

Verstöße gegen diese Preisangabenverpflichtungen stellen einen Wettbewerbsverstoß dar und können beispielsweise von Mitbewerbern verfolgt werden. 

Datenschutzrechtliche Beratung

Personenbezogene Daten haben in der heutigen Informationsgesellschaft einen enormen wirtschaftlichen Wert. Gleichzeitig steigt nach diversen Datenschutzskandalen die Sensibilität der Bevölkerung für den Schutz dieser Daten. Themen wie das „Safe Harbor Abkommen“, „Big Data“ oder das „Internet der Dinge“ werden öffentlich diskutiert.

Der Umgang mit daten­schutzrechtlichen Vorgaben kann daher auch die Reputation eines Unternehmens prägen. Wir beraten Sie in diesem Spannungsumfeld umfassend zum Thema Datenschutz.

Was wir für Sie tun können:

  • Bestellung von Datenschutzbeauftragten

  • Auftrags­daten­verarbeitungs­vereinbarungen

  • Gestaltung von datenschutzrechtlichen Unternehmensrichtlinien

  • Datenschutzerklärungen für Internetseiten