§ 128a ZPO: Ernüchternde Erfahrungen

Es spart Zeit, es spart Geld, es schont die Umwelt und in Zeiten von Appellen auf unnötige Reisen zu verzichten, ist es in vielen Fällen der einzig sinnvolle Weg, eine mündliche Verhandlung "im Wege der Bild- und Tonübertragung", wie es § 128a ZPO vorsieht, durchzuführen.