Allgemeine
Mandatsbedingungen.

1. Geltungsbereich

Franz Partners, Rechtsanwalt Franz & Kollegen, sind eine Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz auf der Königsallee 30, 40212 Düsseldorf. Diese Mandatsbedingungen liegen allen Mandaten zugrunde, mit denen die Kanzlei betraut wird, soweit der Mandant bei Abschluss des Vertrags als Unternehmer, also in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, handelt.

 

2. Mandatsdurchführung

Unsere Beauftragung ist formlos möglich. Wir sind berechtigt, im Einzelfall die Übernahme des Mandats abzulehnen, etwa bei einer Interessenkollision mit vorbestehenden Mandaten.

Wir sind berechtigt, mit dem Mandanten sowie Dritten in Mandatsangelegenheiten auch per E-Mail, elektronischem Messenger, Videokonferenz-Werkezeugen und Telefax zu kommunizieren. Wir weisen darauf hin, dass sich aus der Verwendung von E-Mail Risiken für die Vertraulichkeit der Kommunikation ergeben können. Das gleiche gilt für elektronische Messenger, Videokonferenz-Tools und Telefax.

Der Mandant wirkt bei der Durchführung des jeweiligen Auftrags mit, indem er uns umfassend über den betroffenen Sachverhalt informiert. Er wird uns über etwaige Wohnsitzwechsel oder längere Abwesenheit informieren und, soweit möglich, mitteilen, welche andere Erreichbarkeit gewährleistet wird. Soweit den Anwälten ein Telefax-Anschluss oder eine E-Mail-Adresse mitgeteilt wird, gewährleistet der Mandant, dass Dritte ohne seine Einwilligung keinen Zugriff auf diese Kommunikationsmittel haben, so dass mandatsbezogene Mitteilungen dorthin übermittelt werden können.

 

3. Vergütung

Die Vergütung der Rechtsanwälte bestimmt sich nach einer gesondert abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung, andernfalls nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei der Vergütung nach gesetzlicher Maßgabe richtet sich die Vergütung regelmäßig nach der Höhe des Gegenstandswerts.

Der Mandant kann mit eigenen Forderungen nur aufrechnen, die unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Einschränkungen gelten nicht, soweit die Forderung dem gleichen Auftragsverhältnis wie unsere Forderung entstammt, gegen die aufgerechnet werden soll.

 

4. Verschwiegenheit

Wir und unsere Mitarbeiter sind hinsichtlich aller im Rahmen des Mandats bekannt werdenden Umstände zur Verschwiegenheit verpflichtet; uns und unseren Mitarbeitern steht insoweit im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.

 

5. Untermandatierung

Wir sind berechtigt, anderen Rechtsanwälten oder Steuerberatern Untermandate zu erteilen, wenn das zur zweckmäßigen Mandatsbearbeitung (etwa bei Beauftragung eines Terminsvertreters vor entfernten Gerichten) angezeigt erscheint. Soweit damit höhere Kosten als bei eigener Bearbeitung verbunden sind, werden wir zuvor die Zustimmung des Mandanten einholen.

 

6. Haftungsbeschränkung

Unsere Haftung für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, wird auf 1.000.000,00 € beschränkt. Sollte der Mandant im Einzelfall eine weitergehende Haftungsfreistellung wünschen, werden wir auf Kosten des Mandaten eine entsprechende Versicherungsdeckung nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung herbeiführen. In diesen Fällen ist unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit auf die Höhe der weitergehenden Versicherungssumme beschränkt. Vorstehendes gilt auch für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen sowie zu deren Gunsten.

 

7. Mehrere Auftraggeber

Sind mehrere (natürliche oder juristische) Personen Auftraggeber, haften sie für Forderungen aus dem Anwaltsvertrag als Gesamtschuldner.

 

8. Persönlicher Schutzbereich

Der Schutzbereich des Anwaltsvertrags beschränkt sich abschließend auf die natürliche oder juristische Person, mit der er abgeschlossen wurde und nicht auch auf Dritte. Ausgeschlossen ist namentlich eine Erstreckung des Schutzbereichs auf Organe des Mandanten und dessen rechtliche oder faktische Geschäftsleitung, soweit diese personenverschieden ist. Eine Erstreckung der Schutzpflichten des Anwaltsvertrags auf Dritte kann auf Anfrage des Mandanten im Einzelfall gegen gesonderte Vergütung des damit erhöhten Risikos vereinbart werden.

 

9. Beratung zu einer etwaigen Insolvenzantragspflicht

Die Beratungsleistungen umfassen nur dann auch die Frage einer etwaigen Insolvenzantragspflicht des Mandanten, wenn diese Aufgabenstellung zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wird. Der Mandant wird in diesem Fall alle erforderlichen Informationen zur wirtschaftlichen Situation seines Unternehmens vorlegen. Es besteht keine Pflicht zur Ermittlung von Tatsachen, die für oder gegen eine Insolvenzantragspflicht sprechen könnten und folgerichtig auch keine Pflicht zur ungefragten Prüfung des Vorliegens einer Insolvenzantragspflicht. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass eine Insolvenzantragspflicht sich nach deutschem Recht aus einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ergeben kann und in so einem Fall ein Insolvenzantrag unverzüglich zu stellen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf § 15a InsO verwiesen.

 

10. Schlussbestimmungen

Alle Mandatsverträge unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts.

Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mandanten werden nicht Vertragsbestandteil, soweit ihre Geltung nicht im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wird; das gilt auch, soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mandanten Regelungen zu Fragen treffen, die von diesen Allgemeinen Mandatsbedingungen nicht erfasst werden.

Franz Partners, Rechtsanwalt Franz & Kollegen, Düsseldorf

Stand: 19. November 2023